Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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munal=  oder  Landesvertretungen  gewählt,  oder  wo  solche  Vertretungen  nicht  vorhanden
sind,  von  der  Landes-Verwaltungsbehörde  ernannt  werden.

Es  sollen  hiernach  bestehen:

Die  verstärkte  Ersatzkommission  neben  den  ständigen  Mitgliedern  aus  einem  Offizier
(§  61,1)  und  aus  vier  bürgerlichen  Mitgliedern;

die  verstärkte  Ober-Ersatzkommission  neben  den  ständigen  Mitgliedern  aus  einem
bürgerlichen  Mitgliede.

RN.  M.  G.  §  30.

Die  bürgerlichen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  und  der  Ober-Ersatzkommission
werden  nebst  einer  gleichen  Anzahl  von  Stellvertretern  auf  drei  Jahre  gewählt  bezw.
ernannt.“)

Ist  in  volksreichen  Aushebungsbezirken  eine  größere  Anzahl  Stellvertreter  erforderlich,
  so  wird  dieselbe  durch  die  in  der  dritten  Instanz  fungirende  Zivilbehörde  bestimmt.

*)  In  Bayern  werden  die  bürgerlichen  Mitglieder  der  verstärkten  Ersatzkommission  bezw.  deren
Stellvertreter  aus  den  Bezirks-Eingesessenen  von  dem  Distriktsrathe,  und  in  unmittelbaren  Städten,  welche
einen  eigenen  Aushebungsbezirk  bilden,  von  dem  Kollegium  der  Gemeindebevollmächtigten  gewählt.

ie  Wahl  kann  unter  benselben  Voraussetzungen,  wie  die  zu  Gemeindeämtern  abgelehnt  werden.

Bei  der  Wahl  entscheidet  die  absolute  Stimmenmehrheit  der  Abstimmenden.

Der  Wahlakt  hat  bei  der  bezüglichen  jährlichen  Versammlung  des  Distriktsrathes,  und  nur  ausnahmsweise
  in  einer  zu  berufeuden  außerordentlichen  Sitzung  desselben  stattzufinden.

Ueber  Ablehnung  der  Wahl  entscheidet  der  Distriktsrath,  bezw.  das  Kollegium  der  Gemeinbebevollmächtigten
  ohne  Zulassung  einer  Berufung.

Beslehen  in  einem  Verwaltungsbezirke  mehrere  Distriktsräthe,  so  thellt  sich  unter  denselben  die  Zahl
der  zur  Ersatzkommission  zu  wählenden  bürgerlichen  Mitglieder  und  der  Stellvertreter  derselben  in  regelmäßigem
Wechsel.

Bei  Einberufung  der  Stellvertreter  ist  möglichst  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  jeder  Distrikt
vertreten  sei.

Die  bürgerlichen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  werden  durch  den  Zidvilvorsitzenden  der  Kommission
auf  Handgelübde  verpflichtet;  dieselben  können  eine  Reiseentschädigung  aus  Distriktsfonds  beanspruchen.

Für  jeden  Aushebungsbezirk  fungirt  ein  bürgerliches  Mitglied  der  verstärkten  Oberersatzkommission.

Dieses  bürgerliche  Mitglied  und  ein  Stellvertreter  desselben  wird  aus  den  Eingesessenen  des  betref.
fenden  Aushebungsbezirks  von  dem  Distriktsrathe,  und  in  unmittelbaren  Städten  von  dem  Kollegium  der  Gemeindebevollmächtigten
  gewählt.  ·

Bestehen  in  einem  Verwaltungsbezirke  mehrere  Olstriktsräthe,  so  hat  für  die  Wahl  unter  den
Distriktsräthen  ebenfalls  ein  Wechsel  einzutreten.

Was  die  Ablehnung  der  Wahl,  den  Wahlmodus,  die  Zeit  des  Wahlaltes,  die  Verpflichtung  und
Entschädigung  des  bürgerlichen  Mitgliedes  der  Ober-Ersatzkommission  betrifft,  so  sind  die  obigen  Bestimmungen
bezüglich  der  Wahl  rc.  2c.  der  bürgerlichen  Mitglieder  der  Ersatzkommission  maßgebend.