eh— und Verorduungs-Blatt
für das
Königreich Vayern.
„/91.
München, den 8. Januar 1889.
Inh
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1888, die Festsetzung der für die Naturalverpflegung zu vergütenden
Beträge für das Jahr 1889 betr. — Bekanntmachu uug vom 30. Dezember 1888, die Postordnung zum
Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 betr. — Hofdienst-Nachrichten. —
Titel-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Dekoration. —
Auszug aus der Adelsmatrikel des Königreichs. — Not
Nr. 18,762.
Bekanntmachung, die Festsehung 2 er für die Naturalverbflegung zu vergütenden Beträge
für das Jahr 1889 betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern und R. Rriegsministerium.
Gemäß Ausschreibens des Reichskanzlers im Central-Blatte für das Deutsche Reich
vom 20. ds. Mts. (Central-Blatt Seite 1037) ist auf Grund der Vorschriften im
§. 9 Ziffer 2 des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im
Frieden vom 13. Februar 1875 der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden
Vergütung für das Jahr 1889 dahin sestgestellt worden, daß an Vergütung für Mann
und Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 80 Pf. 65 Pf.
b) für die Mittagskost 40 Pf. 35 Pf.
) für die Abendkost 25 Pf. 20 Pf.
d) für die Morgenkost 15 Pf. 10 Pf.
München, den 28. Dezember 1888.
Frhr. v. Feilit v. Beinleth.
"1 ms. 7* Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies.
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