Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 1383 — 
85. 
Gliederung der Wehrpflicht. 
1. Die Wehrfpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht. 
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S P8 
Die Dienstpflicht ist die Pflicht zum Dienst im Heere oder in der Marine. 
Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche in der Regel vom vollen- 
deten 20. Lebensjahre bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem er 
das 39. Lebensjahr vollendet, dienstpflichtig. 
G. v. 11. 2. 88. Art. I. W. G. 8§8 6 und 7. 
Die Pflicht zum Dienst im Heere wird eingetheilt in: 
a) aktive Dienstpflicht I ç *½½m 1 
b) Reservepflicht Dienstpflicht im stehenden Heere, 
) Landwehrfpflicht, 
d) Ersatzreservepflicht. 
Die Pflicht zum Dienst in der Marine wird eingetheilt in: 
a) aktive Dienstpflicht 
b) Marinereservepflicht 
c) Seewehrpflicht, 
d) Marine-Ersatzreservepflicht. 
Diennch in der stehenden Marine,) 
Ueber Dienstpflicht im Kriege siehe § 19. 
Alle nicht zum Dienst im Heere oder in der Marine eingezogenen Wehrpflichtigen sind 
landsturmpflichtig (§ 20). 
· G.o.11.2.88.Akt.11.§24 
§6. 
Dienstpflicht im stehenden Heere. 
. Die Dienstpflicht im stehenden Heere umfaßt die altive Dienstpflicht und die Reservepflicht. 
. Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert sieben Jahre (vergl. jedoch 8 11, 2 
Die aktive Dienstpflicht im Heere dauert drei Jahre. 
Nach abgeleistetem aktiven Dienste werden die Mannschaften zur Reserve beurlaubt. 
*) Im Wehrgesetz „Flotte“ genannt.
	        
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