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3.
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Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens verspätet aus dem aktiven Dienst
entlassen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse der Reserve ein (8 7, 3).
M. Str. G. § 18. R. M. G. 8 62.
. Mannschaften der Reserve, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder
einen Befehl zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können, ab-
gesehen von der etwa noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe (§ 119), unter
Verlängerung ihrer Dienstpflicht in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden.
Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend
weiter zurückversetzt werden.
R. M. G. § 67.
Die Entscheidung hierüber steht dem Bezirkskommandeur zu.
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr ersten Aufgebots (§ 12, 1 bis 3) erfolgt
bei den nächsten auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden Frühjahrs-
Kontrolversammlungen.
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere in der Zeit
vom 1. April bis 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrol-
versammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr versetzt.
N. M. G. § 62. G. v. 6. 5. 80. Art. I. X 4.
Ueber Reservepflicht ehemaliger Ersatzreservisten siehe § 13, 7 und 8.
8 12.
Landwehrpflicht.
Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingetheilt.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Aufgebots ist von fünf-
jähriger Dauer.
Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven
Dienstzeit verpflichtet haben, dienen, sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind,
in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei Jahre.
Der Eintritt in die Landwehr ersten Aufgebots erfolgt nach abgeleisteter Dienstpflicht
im stehenden Heere.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 2.