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Die Versetzung aus der Landwehr ersten Aufgebots in die Landwehr zweiten Aufgebots
erfolgt nach erfüllter Dienstpflicht bei den Frühjahrs-Kontrolversammlungen.
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Zeit vom 1. April bis
30. September abläuft (vergl. § 11, 5 zweiter Absah), treten bei den Herbst-Kontrolver-
sammlungen des betreffenden Jahres in die Landwehr zweiten Aufgebots über.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 5.
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots dauert bis zum
31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.
Für Mannschaften, welche vor vollendetem 20. Lebensjahre in das Heer eingetreten sind,
endigt diese Verpflichtung jedoch schon am 31. März desjenigen Kalenderjahres, in
welchem der Dienstpflichtige sechs Jahre der Landwehr zweiten Aufgebots angehört hat.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 93.
Beispielsweise würde hiernach ein vor vollendetem 20. Lebensjahre in das Heer
Eingetretener, welcher bei der Frühjahrs-Kontrolversammlung 1890 zur Landwehr zweiten
Aufgebots übertritt, am 31. März 1896 und, sofern die Versetzung in die Landwehr
zweiten Aufgebots bei der Herbst-Kontrolversammlung 1890 erfolgt, am 31. März 1897
aus der Landwehr auszuscheiden haben.
Der Uebertritt aus der Landwehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots
(§20, 2 bis 5) erfolgt nach erfüllter Dienstpflicht ohne Weiteres.
Die im § 11 unter Ziffer 1, 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Land-
wehr ersten und zweiten Aufgebots siungemäße Anwendung. Im Besonderen wird
hiernach ein Mann, welcher beispielsweise während der Zugehörigkeit zum Beurlaubten-
stande zwei Mal um je eine Jahresklasse wegen Kontrolentziehung u. s. w. zurückver-
setzt ist, ertt am 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem er das 41. Lebens-
jahr vollendet, zum Landsturm zweiten Aufgebots überzutreten haben. Eine Verlängerung
der Dienstpflicht über das 45. Lebensjahr hinaus ist auf diese Weise jedoch nicht zulässig.
Ueber Landwehrpflicht ehemaliger Ersatzreservisten siehe § 13, 5 bis 8.
13.
Ersatzreservepflicht.
Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung
von Ersatztruppentheilen. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu über-
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