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8 18.
Marine-Ersatzreservepflicht.
Die Marine-Ersatzreserve dient bei Mobilmachungen zur Ergänzung der Marine.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 22.
Derselben werden alle in Betracht kommenden Mannschaften der seemännischen und
halbseemännischen Bevölkerung (§ 23), sowie an Ersatzreservisten der Landbevölkerung
alljährlich der siebente Theil des Mobilmachungsbedarfs für die Seebataillone, Werft-
divisionen und Matrosen-Artillerie-Abtheilungen überwiesen.
Die Bestimmungen des § 13, 2 bis 4 finden auf die Marine-Ersatzreservisten sinngemäße
Anwendung.
Marine-Ersatzreservisten, welche nach Uebungen als seemännisch bezw. militärisch aus-
gebildet zur Entlassung kommen, treten je nach ihrem Alter zur Marinereserve bezw. See-
wehr ersten Aufgebots über.
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Marinereserve= bezw. Seewehrpflicht ist nach
den im § 13, 2 bis 4 enthaltenen Bestimmungen zu berechnen.
. Mannschaften, welche nicht seemännisch bezw. militärisch ausgebildet sind, treten nach
Ablauf der Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm ersten Aufgebots über.
Die Entlassung erfolgt zu dem im § 13, 5 festgesetzten Zeitpunkt.
Marine-Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung zur Ergänzung der Marine
einberufen werden, sind bei der Demobilmachung zu entlassen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 20 und 22.
19.
Dienstpflicht im Kriege.
Die Bestimmungen über die Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Land-
wehr und der Ersatzreserve, sowie in der stehenden Marine, Seewehr und Marine-
Ersatzreserve gelten nur für den Frieden.
W. G. 8 14. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 5, 15 und 20.
Für die Dauer einer Mobilmachung ist hiernach aufgehoben:
Der Uebertritt vom stehenden Heere zur Landwehr,
2 von der Landwehr ersten Aufgebots zur Landwehr zweiten Aufgebots,