Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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8 18. 
Marine-Ersatzreservepflicht. 
Die Marine-Ersatzreserve dient bei Mobilmachungen zur Ergänzung der Marine. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 22. 
Derselben werden alle in Betracht kommenden Mannschaften der seemännischen und 
halbseemännischen Bevölkerung (§ 23), sowie an Ersatzreservisten der Landbevölkerung 
alljährlich der siebente Theil des Mobilmachungsbedarfs für die Seebataillone, Werft- 
divisionen und Matrosen-Artillerie-Abtheilungen überwiesen. 
Die Bestimmungen des § 13, 2 bis 4 finden auf die Marine-Ersatzreservisten sinngemäße 
Anwendung. 
Marine-Ersatzreservisten, welche nach Uebungen als seemännisch bezw. militärisch aus- 
gebildet zur Entlassung kommen, treten je nach ihrem Alter zur Marinereserve bezw. See- 
wehr ersten Aufgebots über. 
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Marinereserve= bezw. Seewehrpflicht ist nach 
den im § 13, 2 bis 4 enthaltenen Bestimmungen zu berechnen. 
. Mannschaften, welche nicht seemännisch bezw. militärisch ausgebildet sind, treten nach 
Ablauf der Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm ersten Aufgebots über. 
Die Entlassung erfolgt zu dem im § 13, 5 festgesetzten Zeitpunkt. 
Marine-Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung zur Ergänzung der Marine 
einberufen werden, sind bei der Demobilmachung zu entlassen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 20 und 22. 
19. 
Dienstpflicht im Kriege. 
Die Bestimmungen über die Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Land- 
wehr und der Ersatzreserve, sowie in der stehenden Marine, Seewehr und Marine- 
Ersatzreserve gelten nur für den Frieden. 
W. G. 8 14. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 5, 15 und 20. 
Für die Dauer einer Mobilmachung ist hiernach aufgehoben: 
Der Uebertritt vom stehenden Heere zur Landwehr, 
2 von der Landwehr ersten Aufgebots zur Landwehr zweiten Aufgebots,
	        
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