Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Wehrpflicht nach Erwerbung und Verlust der Reichsangehörigkeit. Angehörige 
fremder Staaten. 
1. Ausländer, welche die Reichsangehörigkeit erwerben, werden nach Maßgabe ihres Lebens 
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alters wehrpflichtig. 
St. A. G. § 10. 
Die Regelung der Dienstpflicht solcher Personen erfolgt nach denselben Grundsätzen, 
wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen. 
.Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine andere 
Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, sind, wenn sie ihren 
dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen, zur Gestellung vor den Ersatzbehörden 
verpflichtet und können nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über das voll- 
endete 31. Lebensjahr hinaus im aktiven Dienst zurückgehalten werden. 
Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche Reich 
zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit erworben 
haben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, welche 
zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber vor vollendetem 31. Lebens- 
jahre wieder Reichsangehörige werden. 
N. M. G. § 11. 
Sobald solche Mannschaften sich gemeldet haben oder ermittelt sind, ist den Ersatz- 
behörden dritter Instanz Meldung zu erstatten. Letztere haben in jedem Einzelfalle über 
die Zulässigkeit und den Zeitpunkt der Einstellung, sowie darüber Entscheidung zu treffen, 
ob Anlaß vorliegt, den Betreffenden die Vortheile der Loosung zu entziehen. 
In Betreff der Personen der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Marinereserve, Seewehr 
oder Marine-Ersatzreserve, welche nach erfolgter Auswanderung wieder naturalisirt werden, 
siehe R. M. G. § 68, G. v. 11. 2. 88. Art. I und St. A. G. § 10. 
Angehörige fremder Staaten bedürfen zum Eintritt in das Heer der Genehmigung des 
Kontingentsherrn, zum Eintritt in die Marine Kaiserlicher Genehmigung. 
SEind Angehörige fremder Staaten irrthümlich zum Militärdienst eingestellt, so hat so- 
fort ihre Entlassung aus jedem Militärverhältniß und Streichung in den militärischen
	        
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