Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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b) See-, Küsten= und Hafffischer, welche die Fischerei zwar weniger als ein Jahr, 
aber gewerbsmäßig betreiben. 
8 24. 
Freiwilliger Eintritt vor Beginn der Militärpflicht. 
Unm im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie möglich 
durch die Dienstpflicht zu stören, ist es jedem jungen Manue überlassen, schon nach 
vollendetem 17. Lebensjahre (d. i. nach Beginn der Wehrpflicht), wenn er die nöthige 
moralische und körperliche Befähigung hat, freiwillig zum aktiven Dienst im Heere oder 
in der Marine einzutreten. 
W. G. § 10. 
Wehrpflichtige der seemännischen Bevölkerung dürfen nur in die Marine freiwillig ein- 
treten. 
Wehrpflichtige, welche freiwillig in das Heer oder die Marine eintreten, sind der Aus- 
hebung nicht mehr unterworfen. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. 8 10. 
Die näheren Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in das Heer oder in die Marine 
sind in den Abschnitten XIII. und XIV. sowie in der Marineordnung enthalten. 
8 26. 
Meldepflicht. 
Nach Beginn der Militärpflicht (§ 22, 2) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur 
Aufnahme in die Rekrutirungsstammrolle (§ 3, 2) anzumelden (Meldepflicht).“) 
RK. M. G. 8 31. 
Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar erfolgen.“) 
Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militär- 
pflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. 
Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen: 
a) für militärpflichtige Dienstboten, Haus= und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener, 
*) Militärpflichtige, welche im Besitz des Berechtigungsscheines zum einjährig-freiwilligen Dienst oder 
des Besähigungszeugnisses zum Seesteuermann sind, haben beim Eintritt in das militärpflichtige Alter ihre Zu- 
rückstellung von der Aushebung zu beantragen (§ 93,-) und sind alsdann von der Anmeldung zur Rekruttrungs= 
stammrolle entbunden. 
**) Im Uebrigen siehe § 77, 1.
	        
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