Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 27 — 
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Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter und andere in einem ähnlichen Ver- 
hältniß stehende Militärpflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst 
oder in Arbeit stehen; 
b) für militärpflichtige Studirende, Schüler und Zöglinge sonstiger Lehranstalten der 
Ort, an welchem sich die Lehranstalt befindet, der die Genannten angehören, so- 
fern dieselben auch an diesem Orte wohnen. 
Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Orts- 
behörde seines Wohnsitzes. 
W. G. 8 17. G. v. 6. 5. 80. Art. II. X 12. 
Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen 
Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsorte zur Stammrolle, und wenn der Ge- 
burtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familien- 
häupter ihren letzten Wohnsitz hatten. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. X 12. 
Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß 7) vorzulegen, sofern die 
Anmeldung nicht am Geburtsorte selbst erfolgt. 
Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach Ziffer 2 oder 3 zur 
Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungs- 
gehülfen, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben ihre Eltern, Vormünder, 
Lehr-, Brot= oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie innerhalb des in Ziffer 1 ge- 
nannten Zeitraums zur Stammrolle anzumelden. 
Dieselbe Verpflichtung ist, soweit dies gesetzlich zulässig, den Vorstehern staatlicher 
oder unter staatlicher Aufsicht stehender Straf-, Besserungs= und Heil-Anstalten in Be- 
treff der daselbst untergebrachten Militärpflichtigen aufzuerlegen. 
Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens 
der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung 
über die Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erfolgt ist (§ 28, 4). 
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militär- 
pflichtjahre erhaltene Loosungsschein (§ 67) vorzulegen. 
*) Diese Geburtszeugnisse sind kostenfrei zu ertheilen. (R. M. G. 5 32.)
	        
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