Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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10. 
11. 
1. 
2. 
3. 
— 28 — 
Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des 
Gewerbes, des Standes 2c.) dabei anzuzeigen. 
Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militär- 
pflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatzbehörden aus- 
drücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt werden 
6 28, 6). 
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militär- 
pflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungs- 
bezirk oder Musterungsbezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stamm- 
rolle, sowohl beim Abgange der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle 
aufgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Orte derjenigen, welche 
daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden (§ 47, 8). 
Versäumung der Meldefristen (Ziffer 1, 7 und 9) entbindet nicht von der Meldepflicht. 
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben 
unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen 
zu bestrafen. 
Ist diese Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in 
dem Willen des Meldepflichtigen lag, so tritt keine Strafe ein (§ 26, 8). 
N. M. G. 8 33. · 
§26. 
Gestellungspflicht. 
Die Gestellungspflicht ist die Pflicht der Militärpflichtigen, sich behufs Herbeiführung 
einer endgültigen Entscheidung über ihre Dienstverpflichtung vor den Ersatzbehörden zu 
gestellen. Die Gestellung findet höchstens zweimal jährlich statt. 
G. v. é6. 5. 80. Art. II ꝝ 10. 
Jeder Militärpflichtige ist in dem Aushebungsbezirk gestellungspflichtig, in welchem er 
sich zur Stammrolle zu melden hat (8 25, 2 bis 4). 
Wünschen im Auslande sich aufhaltende Militärpflichtige ihrer Gestellungopflicht in 
näheren als in den unter Ziffer 2 genannten Aushebungsbezirken zu genügen, so haben
	        
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