Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 35 — 
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1. 
deren wirthschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf In- 
haber von Handelshäusern entsprechenden Umfanges findet diese Vorschrift sinn- 
gemäße Anwendung; 
I) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebeneberufe oder 
in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine 
Unterbrechung bedeutenden Nachtheil erleiden würden; 
8) Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben. 
R. M. G. 820. 
Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Groß- 
eltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurück- 
zustellen, bis der andere entlassen wird. Der einstweilen Zurückgestellte ist spätestens 
nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres einzustellen und gleichzeitig der zuerst Einge- 
stellte zu entlassen. Diese Bestimmung findet auf Ziffer 2b entsprechende Anwendung. 
R. M. G. 20. 
Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht 
begründet werden. 
N. M. G. 822. 
Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse 
Zurückgestellten endgültig entschieden werden. 
Auf die unter 2f aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des § 29, 
Ziffer 4b oder c Anwendung. 
R. M. G. 8 20,6. 
833. 
Beurtheilung der Reklamationen. 
. Zurückstellungen in Berücksichtigung von Reklamationen finden nur nach eingehender 
Prüfung der Verhältnisse durch die Ersatzkommission des Gestellungsortes statt. Letztere 
Ersatzkommission hat sich dieserhalb erforderlichen Falls mit der den Verhältnissen näher 
stehenden Ersatzkommission in Verbindung zu setzen. 
Sind die Reklamationsgründe durch freie Entschließung des Militärpflichtigen oder seiner 
Angehörigen herbeigeführt (z. B. durch Ankauf, Erpachtung, Uebertragung eines Besitz- 
thums u. s. w.), so sind sie in der Regel zu verwerfen.
	        
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