Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. 
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4. Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise 
dauernd untauglich gemacht haben und daher auszumustern sind, unterliegen der Straf- 
bestimmung des § 142 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Die Herbeiführung der dieserhalb einzuleitenden gerichtlichen Untersuchung ist Sache 
des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission. 
§ 39. 
Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots. 
1. Dem Landsturm ersten Aufgebots sind zu überweisen: 
a) Militärpflichtige, welche mit unheilbaren (bleibenden) körperlichen Gebrechen be- 
haftet sind, die die Heranziehung zum Dienst im stehenden Heere und in der 
stehenden Marine, sowie in der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve zwar aus- 
schliehen, eine Verwendung im Landsturm — sei es zum Waffendienst oder zum 
Dienst ohne Waffe, und im Besonderen zu solchen militärischen Dienstleistungen 
und Arbeiten (als Apotheker, Techniker, Handwerker, Erdarbeiter u. s. w.), welche 
ihrem bürgerlichen Beruf entsprechen — noch zulassen, ohne Rücksicht auf das 
Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden. 
G. v. 11. 2. 88. Art. I. § 19. R. M. G. § 16. W. G. 8 1. 
b) Militärpflichtige, welche wegen zeitiger Untauglichkeit zurückgestellt sind (8 34) 
(#.ld 
und auch in ihrem dritten Militärpflichtjahre nur bedingt tauglich oder noch zeitig 
untauglich befunden werden, insofern ihre Kräftigung während der nächstfolgenden 
Jahre nicht in dem Maße zu erwarten ist, daß sie den Anstrengungen des Dienstes 
der Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve) gewachsen sind. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 9 u. 19. N. M. G. 817. 
Militärpflichtige, denen die im § 32, 2 e bis e enthaltenen Berücksichtigungsgründe 
nach Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatzkommission in ihrem dritten Militär= 
pflichtjahre zur Seite stehen -# insofern diese Gründe nach Ansicht der verstärkten 
Ober-Ersatzkommission eine weitergehende Berücksichtigung, als durch Zuweisung 
zur Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve), angezeigt erscheinen lassen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 19. R. M. G. 8 21. 
Militärpflichtige, welche nach den Bestimmungen des § 40, 1 und 2 der Ersatz= 
reserve zu überweisen sein würden, für diese aber nicht erforderlich sind, weil der 
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