Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. 
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auf das dritte Militärpflichtjahr folgenden 1. Februar nicht zur Einstellung 
gelangt sind. 
Die Ueberweisung erfolgt an dem genannten Zeitpunkt — erforderlichen Falls unter 
Vertheilung auf eine andere Waffengattung — ohne Weiteres. 
2. Der etwaige weitere Bedarf an Ersatzreservisten (§ 13, 1) ist zu entnehmen: 
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aus der Zahl derjenigen tauglichen Militärpflichtigen, denen die im § 32, 2 „ bis e 
enthaltenen Berücksichtigungsgründe nach Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatz- 
kommission in ihrem dritten Militärpflichtjahre zur Seite stehen, insofern die 
häuslichen Verhältnisse für den Fall eines Krieges eine weitergehende Berücksich- 
tigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. (Im Uebrigen siehe § 73, 1); 
aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher 
Fehler nur bedingt tauglich befunden und aus diesem Grunde von der Ableistung 
der aktiven Dienstpflicht befreit werden — ohne Rücksicht auf das Militärpflicht- 
jahr, in welchem sie sich befinden; 
aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstuntaug- 
lichkeit (§J 31) zurückgestellt worden sind, und auch im dritten Militärpflichtjahr 
noch zeitig untauglich befunden werden, deren Kräftigung aber während der 
nächstfolgenden Jahre in dem Maße zu erwarten ist, daß sie den Anstrengungen 
des Dienstes gewachsen sind. 
3. Für die Ueberweisung zur Ersatzreserve ist die vorstehende Reihenfolge maßgebend. Ist 
Ueberschuß vorhanden, so erfolgt die Ueberweisung desselben an den Landsturm ersten 
Aufgebots nach den im § 39, 14 enthaltenen Bestimmungen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 2. 
Die ausnahmsweise Ueberweisung anderer als der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten 
tauglichen Militärpflichtigen zur Ersatzreserve kann durch die Ersatzbehörden dritter 
Instanz verfügt werden, wenn besondere, nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe 
eine Befreiung von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht gerechtfertigt erscheinen lassen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. H. 8 10. 
Die Entscheidungen der Ersatzbehörden dritter Instanz sind endgültig. 
Im Uebrigen siehe §§ 39, 2 und 117, 10. 
5. Die Ueberweisung zur Ersatzreserve erfolgt durch Ertheilung eines Ersatzreservepasses. 
» Muster 4. 
orsabreservepaß.
	        
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