Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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angeblich an Gebrechen leiden, deren Vorhandensein bei der Gestellung vor den Ersatz- 
behörden überhaupt nicht oder nicht in dem behaupteten Grade nachgewiesen werden 
kann (8 65, 4). 
Die näheren Bestimmungen über die Aushebung Militärpflichtiger sind im Abschnitt IX 
enthalten. 
Abschnitt V. 
#stenführung. 
g 44. 
Listenführung im Allgemeinen. 
Alle das Ersatzwesen betreffenden Listen müssen gewissenhaft und sorgfältig geführt und 
deutlich geschrieben werden. 
Irrungen sind nicht durch Radiren, sondern mittelst Durchstreichens zu verbessern. 
Der Grund der Abänderung ist durch eine bezügliche Bemerkung zu erläutern. 
Die Listen bestehen in den Grundlisten (§ 3, 2) und den Vorstellungslisten (6 50). 
Die Grundlisten bestehen in den Rekrutirungsstammrollen, den alphabetischen Listen und 
den Restantenlisten. 
Die Rekrutirungsstammrollen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflich- 
tigen derselben Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes. 
Die alphabetischen Listen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen 
desselben Aushebungsbezirks. 
Die Restantenlisten dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen des 
Aushebungsbezirks, über welche nach Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahres noch nicht 
endgültig entschieden ist. 
Die Vorstellungslisten dienen zur Aufnahme der Namen der Militärpflichtigen, über welche 
eine endgültige Entscheidung herbeigeführt werden kann oder muß. 
Die Anlage von Hülfslisten zur Erleichterung des Musterungsgeschäfts ist gestattet. 
Alle Belege, auf Grund deren die Streichung Militärpflichtiger aus den Grundlisten 
stattfindet, sind dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission auszuhändigen und von diesem 
in gesonderten Heften den alphabetischen oder Restantenlisten beizufügen und aufzubewahten.
	        
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