Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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sofort  zu  veranlassenden  Maßnahmen  durch  den  Zidvilvorsitzenden  der  Ersatzkommission
alsbald  nach  dem  1.  Oktober  (Ziffer  1)  Ermittelungen  anzustellen;  auch  ist  bezüglichen
Ansuchen  seitens  anderer  Zivilvorsitzender  ungesäumt  Folge  zu  geben.

Wenn  ein  Militärpflichtiger  bis  zur  Beendigung  seines  dritten  Militärpflichtiahres  unermittelt

  geblieben  ist,  oder  wenn  er  das  Gebiet  des  Deutschen  Reiches  ohne  Erlaubniß
verlassen  hat,  so  ist  von  dem  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommission  des  Aushebungsbezirks,
  in  welchem  der  Geburtsort  liegt,  die  Einleitung  des  gerichtlichen  Verfahrens  auf
Grund  des  §  140  des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  zu  veranlassen  (siehe
§  472  der  Strafprozeßordnung  vom  1.  Februar  1877).

Liegt  der  Geburtsort  im  Auslande,  so  liegt  die  Veranlassung  zur  Einleitung  der
gerichtlichen  Untersuchung  demjenigen  Zivilvorsitzenden  ob,  in  dessen  Grundlisten  der
Militärpflichtige  geführt  wird.

Der  Inhalt  des  ergangenen  Erkenntnisses  wird  in  den  Grundlisten  vermerkt.

8  60.
Vorstellungslisten.

Die  Vorstellungslisten  (§  44,  4)  sind  Auszüge  aus  den  alphabetischen  Listen  und  enthalten

  die  Namen  derjenigen  Militärpflichtigen,  über  welche  eine  endgültige  Entscheidung
gefällt  werden  kann  oder  muß.

Sie  werden  nach  Muster  7  in  folgenden  besonderen  Ausfertigungen  angelegt:

Vorstellungsliste  A

enthält  die  vom  Dienst  im  Heere  auszuschließenden  Militärpflichtigen  (§  37).

Vorstellungsliste  B
enthält  die

a)  wegen  geistiger  Gebrechen,
b)  wegen  körperlicher  Gebrechen
auszumusternden  Militärpflichtigen  (§  38).
Vorstellungsliste  C
enthält  die
a)  wegen  häuslicher  Verhältnisse,

Muster  7.
Vorstellungsliste.