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und die Festungen auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung
vertheilt.
R. V. Art. 60. W. G. 8 9.
Zur Bevölkerung der einzelnen Bundesstaaten werden die in denselben sich aufhaltenden
Reichsausländer und die im aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen nicht gerechnet.
N. M. G. 8 9.
Bei der Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die Bundesstaaten werden denselben die innerhalb
des verflossenen Kalenderjahres aus ihren Gebietstheilen freiwillig eingetretenen Mann-
schaften in Anrechnung gebracht (8 58, 5).
N. M. G. § 9.
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs auf die einzelnen Bundesstaaten “) erfolgt für die-
jenigen, in welchen Militärpflichtige der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung
vorhanden, nach Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung getrennt.
Die Vertheilung des Ersatzbedarfs aus der seemännischen (halbseemännischen)
Bevölkerung erfolgt nach Maßgabe der Zahl der vorhandenen Militärpflichtigen der
seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung (F. 58, 5).
R. BV. Art. 53, Abs. 5.
*) Ueber die Art und Welse dieser Vertheilung siehe das Belispiel:
1. Der Ersatzbedarf für das Heer und die Marine beträgt für das Jahr 1888/89 110 000 Mann
2. Im Jahre 1887 sind freiwillig eingetrteen 15 000 „
3. Für 1887 sinb nachträglich anzurechen 500 „
4. Es sind zu vertheien . 15 500 Mann
und zwar auf:
Es bleiben auszuheben
Hiervon ab die
Bundesstaaten. Nach der Seelenzahl. - ---
zu 2 und 3 Gestellten. aus der anz der seremenische
Landbevölkerung Bevölkerung.
M 000 250 2650 100
N 7420 580 6840 —
·0 4500 500 3800 200
u. s. w.
Summe 125 500 15 500 108 500 1500