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53.
Ministerial-Ersatzvertheilung.
Die Kriegsministerien vertheilen die in ihrem Bereiche aufzubringenden Bedarfszahlen
auf die Ersatzbezirke nach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung und unter Anrechnung der
eingetretenen Freiwilligen (§ 52, 3..
Die seitens des Königlich Bayerischen Kriegsministeriums aufzustellende Ministerial-Er-
satzvertheilung enthält außer der Gesammtzahl der aus jedem Ersatzbezirk zu stellenden
Rekruten die Zahl der behufs Ausgleich für Truppentheile des anderen Armeecorps, bezw.
für diejenigen Truppentheile abzugebenden Rekruten, welche sich gleichmäßig aus den
beiden Ersatzbezirken ergänzen. (H. O. 82, 1.
Diese Ministerial-Ersatzvertheilung für das Königreich Bayern wird vom Kriegsmini-
sterium im Vereine mit dem Staatsministerium des Innern den Ersatzbehörden dritter
Instanz zugeschlossen. Das Königlich Preußische Kriegsministerium übersendet die Mini-
sterial-Ersatzvertheilung allen nach § 2, 2 a bis v in der Ministerialinstanz fungirenden
Zivilbehörden, der Admiralität, sämmtlichen unterstellten Generalkommandos und dem
Kommando der Grohherzoglich Hessischen 25.) Didvision.
Aenderungen der Ministerial-Ersatzvertheilung dürfen nur durch das zuständige Kriegs-
ministerium vorgenommen werden. Nach Ausgabe der Ministerial-Ersatzvertheilung
findet in Bayern die Bestimmung des § 52, 9 sinngemäße Anwendung.
Ueber den aufzubringenden Bedarf an Ersatzreservisten siehe § 54, 5.
Der Bedarf an Marine-Ersatzreservisten aus der Landbevölkerung § 18, 1) wird
bis zum 15. April jedes Jahres von der Admiralität dem Preußischen Kriegsministerium
mitgetheilt und von diesem auf die Bezirke des I., II., IX. und X. Armeekorps nach
Anhalt der Bevölkerung vertheilt.
86b4.
Korps-Ersatzvertheilung.
Die Generalkommandos verkheilen im Einverständniß mit den in der dritten Instanz
sungirenden Zivil-Verwaltungsbehörden (§ 2, 9) den aus den Ersatzbezirken ihres Be-
reichs (6 1, 1) aufzubringenden Ersatzbedarf auf die Infanterie-Brigadebezirke (Korps-