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Die Ober-Ersatzkommissionen vertheilen in diesem Falle den Ausfall nach Maßgabe
der in den übrigen Aushebungsbezirken noch vorhandenen einstellungsfähigen Militär-
pflichtigen der 20jährigen, demnächst erforderlichen Falles der Ueberzähligen der 21jährigen
Altersklasse u. s. w. derart, daß in keinem Aushebungsbezirk auf einen älteren Jahr-
gang überzählig gebliebener Militärpflichtiger zurückgegriffen werden darf, so lange in
Aushebungsbezirken, welche zu demselben Brigadebezirk gehören, noch Militärpflichtige
des laufenden Jahrgangs oder überzählig gebliebene Militärpflichtige eines jüngeren
Jahrgangs vorhanden sind. 6
R. M. G. §§ 9 und 13, Abs 4.
5. Die Infanterie-Brigadekommandeure entwerfen als Grundlage für die Auswahl der im
Brigadebezirk nach Berücksichtigung der gemäß § 40, 1 am 1. Febrnar des laufenden
Kalenderjahres als überzählig zur Ersatzreserve überwiesenen Personen noch aufzubringen-
den Ersatzreservisten eine vorläufige Vertheilung nach Maßgabe der im laufenden Jahre
in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten D enthaltenen Militärpflichtigen.
Der Bedarf muß — wenun erforderlich unter Heranziehung einzelner Aushebungs-
bezirke zur Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigadebezirk aufgebracht werden.
Abschnitt VII.
Vorbereitungsgeschäft.
§ 56.
Vorbereitungsgeschäft im Allgemeinen. s
1. Das Vorbereitungsgeschäft (§ 3, 2) umfaßt den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum
Musterungsbeginn.
2. Während dieses Zeitraums erfolgt:
a) die Aufstellung der Grundlisten des laufenden Jahres und die Berichtigung älterer
Grundlisten,
b) die Fertigung und Einreichung der zur Leitung des Ersatzgeschäfts erforderlichen
Nachweisungen (Vorbereitungseingaben),
) die Vorbereitung der Rundreise der Ersatzkommission.