Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Die Ober-Ersatzkommissionen vertheilen in diesem Falle den Ausfall nach Maßgabe 
der in den übrigen Aushebungsbezirken noch vorhandenen einstellungsfähigen Militär- 
pflichtigen der 20jährigen, demnächst erforderlichen Falles der Ueberzähligen der 21jährigen 
Altersklasse u. s. w. derart, daß in keinem Aushebungsbezirk auf einen älteren Jahr- 
gang überzählig gebliebener Militärpflichtiger zurückgegriffen werden darf, so lange in 
Aushebungsbezirken, welche zu demselben Brigadebezirk gehören, noch Militärpflichtige 
des laufenden Jahrgangs oder überzählig gebliebene Militärpflichtige eines jüngeren 
Jahrgangs vorhanden sind. 6 
R. M. G. §§ 9 und 13, Abs 4. 
5. Die Infanterie-Brigadekommandeure entwerfen als Grundlage für die Auswahl der im 
Brigadebezirk nach Berücksichtigung der gemäß § 40, 1 am 1. Febrnar des laufenden 
Kalenderjahres als überzählig zur Ersatzreserve überwiesenen Personen noch aufzubringen- 
den Ersatzreservisten eine vorläufige Vertheilung nach Maßgabe der im laufenden Jahre 
in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten D enthaltenen Militärpflichtigen. 
Der Bedarf muß — wenun erforderlich unter Heranziehung einzelner Aushebungs- 
bezirke zur Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigadebezirk aufgebracht werden. 
Abschnitt VII. 
Vorbereitungsgeschäft. 
§ 56. 
Vorbereitungsgeschäft im Allgemeinen. s 
1. Das Vorbereitungsgeschäft (§ 3, 2) umfaßt den Zeitraum vom Jahresbeginn bis zum 
Musterungsbeginn. 
2. Während dieses Zeitraums erfolgt: 
a) die Aufstellung der Grundlisten des laufenden Jahres und die Berichtigung älterer 
Grundlisten, 
b) die Fertigung und Einreichung der zur Leitung des Ersatzgeschäfts erforderlichen 
Nachweisungen (Vorbereitungseingaben), 
) die Vorbereitung der Rundreise der Ersatzkommission.
	        
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