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8 57.
Aufstellung der Grundlisten.
Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben alljährlich im Monat
Januar durch öffentlichen Anschlag, durch öffentliche Blätter oder auf andere ortsübliche
Weise die zur Anmeldung zur Rekrutirungsstammrolle verpflichteten Militärpflichtigen,
sowie deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot= oder Fabrikherren 2c. zur Befolgung der
im § 25 enthaltenen Bestimmungen auffordern zu lassen.
Alle Militärpflichtigen, welche sich zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden,
sind nach vorheriger Prüfung ihrer Papiere sogleich einzutragen oder es ist ihnen eine
Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung zu ertheilen.
. Ueber die Aufstellung und Berichtigung der Rekrutirungsstammrollen siehe §§ 45 und 46.
Ueber die Einreichung der Rekrutirungsstammrollen u. s. w. an die Zidvilvorsitzenden
der Ersatzkommissionen siehe § 46, 11.
Ueber die Aufstellung der alphabetischen Liste des laufenden Jahres und die Berichtigung
der alphabetischen Listen der beiden Vorjahre siehe § 47.
Ueber die Aufstellung und Berichtigung der Restantenlisten siehe § 48.
. Insoweit die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission Hülfslisten für ihren Gebrauch
erforderlich erachten, lassen sie dieselben durch ihr Büreaupersonal anfertigen (§ 44, ).
9 58.
Vorbereit ngseingaben.
Um Militärpflichtige, die anderwärts geloost haben, beim Musterungsgeschäft einrangiren
zu können (8§ 66), ist die Kenntniß der Abschlußnummer erforderlich.
Ueber die Bedeutung der Abschlußnummer siehe § 66, 5.
Die Abschlußnummer wird für jeden Aushebungsbezirk zum 1. Februar jedes Jahres
durch die Ober-Ersatzkommission festgestellt.
Nach Feststellung der Abschlußnummern sind dieselben sogleich mit den bei der Loosung
gezogenen höchsten Nummern durch die Infanterie-Brigadekommandeure den General-
kommandos und durch diese dem Kriegsministerium nach Muster 8 zum 20. Februar
anzuzeigen.
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Muster 8.
nebersicht der
Abschluß-
nummern.