Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Das Kriegsministerium läßt die betreffende Uebersicht dem Königlich Preußischen 
Kriegsministerium zum 1. März zugehen. 
Letzteres stellt eine Uebersicht für sämmtliche Aushebungsbezirke des Deutschen Reichs 
auf und macht dieselbe allen Ersatzbehörden bekannt. 
. Zum 16. März jedes Jahres reichen die Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen der 
Ober-Ersatzkommission (zu Händen des Militär-Vorsitzenden, eine namentliche Nachweisung 
der aus ihren Aushebungsbezirken im vorhergehenden Kalenderjahre freiwillig eingetretenen 
Mannschaften ein.*) " 
Rekruten, die nachträglich anzurechnen (§ 52, 9 bezw. 53, 4, zweiter Absatz), 
werden in diese Nachweisung unter „Außerdem“ gleichfalls ausgenommen. 
In denjenigen Aushebungsbezirken, in welchen Militärpflichtige der seemännischen 
Muster 9. und halbseemännischen Bevölkerung vorhanden, fügen die Zivilvorsitzenden eine summarische 
uliirnder Nachweisung derselben nach Muster 9 bei § 52, 4 
rre earhsher 5. Der Militärvorsitzende der Ober-Ersatzkommission läßt die unter Ziffer 4, erster Ab- 
völlerung. satz bezeichnete Nachweisung für den Infanterie-Brigadebezirk summarisch nach Muster 10 
„ser 10. zusammenstellen und reicht dieselbe zum 1. April dem Generalkommando ein. 
-pesseere Nachdem diese Nachweisungen für die Ersatzbezirke zusammengestellt, werden sie 
bis zum 15. April an das Kriegsministerium eingereicht, welches auch die weitere Mit- 
theilung an den Ausschuß für das Landheer und die Festungen bis zum 1. Mai (851, ) 
vermittelt. 
1— 
§ 59. 
Vorbereitung der Musterungsreise. 
Zur Vorbereitung der Musterungsreise gehört: 
a) die Feststellung des Reiseplans, 
b) die Berufung des Musterungspersonals, 
) die Beorderung der Militärpflichtigen zur Musterung. 
7) Abgesehen von den im & 86, 4 vorgesehenen Fällen sind in diese Nachweisung nur diejenigen frelwillig 
eingetretenen Mannschaften aufzunehmen, denen die betreffenden Zioilvorsitzenden den Meldeschein (§ 84, 2) er- 
theilt haben, und diejenigen Einjährig-Freiwilligen, deren Zurückstellung (§ 93, 2, 3 und 6) sie vermittelt haben 
bezw. über deren Einstellung ihnen, sofern eine Zurückstellung überhaupt noch nicht verfügt war, von den be- 
treffenden Truppen-(Marine-) theilen Mittheilung gemacht worden ist.
	        
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