Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt, 
Rechnung zu tragen, oder es ist die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission herbeizuführen. 
Sobald der Reiseplan feststeht, sorgen die Zivilvorsitzenden für Bereitstellung geeigneter 
Räumlichkeiten in den Musterungsorten. Es sind erforderlich: zwei helle geräumige 
Zimmer zur Abhaltung des Musterungsgeschäfts und ein bedeckter Raum als Versamm- 
lungsort der Militärpflichtigen. 
. Bei Eintritt einer Mobilmachung ist das etwa im Gange befindliche Musterungsgeschäft 
zu unterbrechen. Das militärische Personal (§ 61, 1) kehrt sofort in seine Standorte 
zurück. 
* 
Musterungspersonal. 
. Das Musterungspersonal besteht militärischerseits aus dem Bezirkskommandeur, einem 
Infanterieoffizier, einem Militärarzt und dem erforderlichen Unterpersonal. 
Die Zutheilung des Infanterieoffiziers') und des Militärarztes wird durch den 
Infanterie-Brigadekommandeur nach erfolgter Mittheilung des Reiseplans (8 60, 6) 
veranlaßt. Gleichzeitig bestimmt er auf Grund des thatsächlichen Bedürfnisses die Stärke 
des heranzuziehenden militärischen Unterpersonals. 
Ist ein Militärarzt nicht vorhanden und ein Stellvertreter nicht zu beschaffen, so 
ist der Bezirksarzt (Kreisphysikus) in den einzelnen Anshebungsbezirken zur Theiluahme 
am Musterungsgeschäft heranzuziehen. 
. Der Zivilvorsitzende entnimmt das erforderliche Unterpersonal aus seinem Dienstpersonal. 
Er sorgt ferner für die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung der vier 
bürgerlichen Mitglieder der verstärkten Ersatzkommission des Aushebungsbezirks (8 2, 6). 
Der Ziodilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt das rechtzeitige Erscheinen der Ge- 
meindevorsteher und der mit der Führung der Rekrutirungsstammrollen betrauten Personen 
(6 45, 1) beim Musterungsgeschäft. Dieselben haben die Rekrutirungsstammrollen, 
welche ihnen der Zivilvorsitzende in der Regel mit dieser Benachrichtigung zurückgiebt, 
mit zur Stelle zu bringen. 
"*) Die dem Musterungspersonal zuzutheilenden Infanterieoffiziere sind aus der Zahl der Lieutenants 
des Friedensstandes auszuwählen. Nur wenn solche nicht verfügbar sein sollten, darf die Heranziehung von 
Lieutenants des Beurlaubtenstandes stattfinden.
	        
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