Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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sowie die in Arbeitshäusern u. s. w.“) untergebrachten Militärpflichtigen sind ohne 
Rücksicht darauf, ob sie im Aushebungebezirk gestellungspflichtig sind oder nicht (§ 26), 
durch von dem Zioilvorsitzenden bestimmte Polizei= 2c. Organe im Musterungstermin 
vorzuführen. 
Im Uecbrigen ist eine Gestellung in einem anderen Musterungsbezirk nur ausnahmsweise 
zulässig, wenn Militärpflichtige ohne ihr Verschulden an der Theilnahme an dem in 
ihrem Musterungsbezirk stattgehabten Musterungsgeschäft verhindert waren. 
Bezüglich Mittheilung des Ergebnisses der Muslerung der unter Ziffer 6 und 7 Ge- 
nannten an den Zivilvorsitzenden der zuständigen Ersatzkommission siehe § 49, 2. 
Sind Entscheidungen über Personen des Beurlaubtenstandes zu fällen (§.64, do, so 
liegt deren Beorderung dem Bezirkskommandeur ob. 
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Abschnitt VIII. 
Ansterungsgeschäft. 
863. 
Musterung. 
Die Militärpflichtigen werden der Ersatzkommission einzeln vorgestellt und gemustert. 
2 Die Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen der Ersatzkommission vorgestellt werden, 
bestimmt der Zivilvorsitzende. Er sorgt für die Aufrechterhaltung derselben. 
Wird die Identität eines Militärpflichtigen in Zweifel gezogen, so ist derselbe behufs 
Anstellung weiterer Ermittelung vorläufig zurückzustellen. 
4. Jeder Militärpflichtige wird unter den Augen der Vorsitzenden der Ersatzkommission 
einer körperlichen Untersuchung unterworfen, bei welcher auf Verlangen des Arztes völlige 
Entblößung des ganzen Körpers unter möglichster Berücksichtigung des Schamgefühls 
stattfinden muß. 
4Jeder Militärpflichtige wird, sofern er nicht augenscheinlich untanglich (Krüppel) oder 
dauernd unwürdig (§ 37) ist, unter den Augen des Militärvorsitzenden behufs Fest- 
stellung seiner Größe ohne Fußbekleidung gemessen. 
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*) Die in Arbeitshäusern u. s. w. untergebrachten Militärpflichtigen dürfen ohne Rücksicht auf die 
Dauer der Unterbringung, welche die Landes-Polizeibehörde gegen sie angeordnet hat, in das Heer bezw. die 
Marine eingestellt werden.
	        
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