Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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. Den im Namen der Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der Zivilvor- 
sitzende derselben im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Militärvorsitzenden zu 
besorgen. 
Die Listen und Verhandlungen werden, mit Ausnahme der über die Loosung auf- 
zunehmenden Verhandlung (§ 68, 2) nur von den ständigen Mitgliedern unterzeichnet. 
Den Beschlüssen der verstärkten Ersatzkommission) unterliegen: 
a) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse 
(§8 32 und 33); 
b, Anträge auf Entziehung des Rechts, von der Aushebung wegen bürgerlicher Ver- 
hältnisse zurückgestellt zu werden (8 66, 30); 
) Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wiederheranziehung zum aktiven Dienst 
von Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt waren (§§ 9,2; 
39, 4; 40, 6; 41, 5 und 82, 5e). 
R. M. G. 8 30,. « 
.Sämimtliche Mitglieder der Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse 
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
Dem Militär= und Zivdilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, etwaige ungesetzliche 
Entscheidungen zur Kenntniß der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen. 
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungs- 
verschiedenheit die Angelegenheit der Ober-Ersatzkommission zur Entscheidung vorzulegen. 
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Zivilvorsitzenden 
maßgebend. 
N. M. G. 8 30,. 
866. 
Entscheidungen der Ersatzkommission. 
. Die Entscheidungen der Ersatzkommission erfolgen nach den im Abschnitt 1V enthaltenen 
Grundsätzen. 
*) Außerdem entscheidet die verstärkte Ersatzkommisston über die Zurückstellung (im Reichs-Militärge- 
setze § 30, 7 „Klassifikation“ genannt) der Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve bezw. der 
Marinereserve, Seewehr und Marine-Ersatzreserve, sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen zweiten Aufgebots 
(§ 101, 1) mit Rücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Verhältnisse in Gemäßheit des § 64 des Reichs- 
Militärgesetzes bezw. § 29, Artikel II des Gesetzes vom 11. Februar 1888 (siehe Abschnitt XXI).
	        
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