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. Den im Namen der Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der Zivilvor-
sitzende derselben im Einverständniß und unter Mitzeichnung des Militärvorsitzenden zu
besorgen.
Die Listen und Verhandlungen werden, mit Ausnahme der über die Loosung auf-
zunehmenden Verhandlung (§ 68, 2) nur von den ständigen Mitgliedern unterzeichnet.
Den Beschlüssen der verstärkten Ersatzkommission) unterliegen:
a) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse
(§8 32 und 33);
b, Anträge auf Entziehung des Rechts, von der Aushebung wegen bürgerlicher Ver-
hältnisse zurückgestellt zu werden (8 66, 30);
) Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wiederheranziehung zum aktiven Dienst
von Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt waren (§§ 9,2;
39, 4; 40, 6; 41, 5 und 82, 5e).
R. M. G. 8 30,. «
.Sämimtliche Mitglieder der Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
Dem Militär= und Zivdilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, etwaige ungesetzliche
Entscheidungen zur Kenntniß der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen.
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung theilnehmen, ist bei Meinungs-
verschiedenheit die Angelegenheit der Ober-Ersatzkommission zur Entscheidung vorzulegen.
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Zivilvorsitzenden
maßgebend.
N. M. G. 8 30,.
866.
Entscheidungen der Ersatzkommission.
. Die Entscheidungen der Ersatzkommission erfolgen nach den im Abschnitt 1V enthaltenen
Grundsätzen.
*) Außerdem entscheidet die verstärkte Ersatzkommisston über die Zurückstellung (im Reichs-Militärge-
setze § 30, 7 „Klassifikation“ genannt) der Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve bezw. der
Marinereserve, Seewehr und Marine-Ersatzreserve, sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen zweiten Aufgebots
(§ 101, 1) mit Rücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Verhältnisse in Gemäßheit des § 64 des Reichs-
Militärgesetzes bezw. § 29, Artikel II des Gesetzes vom 11. Februar 1888 (siehe Abschnitt XXI).