Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 71 — 
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Soll auf Grund der Musterung eine endgültige Entscheidung über einen Militärpflich- 
tigen durch die Ober-Ersatzkommission herbeigeführt werden, so müssen alle Verhältnisse, 
welche darauf von Einfluß sein können, völlig klargelegt werden. 
Versuche Militärpflichtiger zur Täuschung unterliegen der Strafbestimmung des § 143 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung herbeizuführen, ist Sache des Zivil- 
vorsitzenden. 
Ist über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines Militärpflichtigen im Musterungs- 
termine kein sicheres Urtheil zu gewinnen, so wird der Militärpflichtige, sofern er nicht 
weiter zurückgestellt wird, der Ober-Ersatzkommission zur Entscheidung über etwaige 
versuchsweise Einstellung vorgestellt. 
Bei Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Vorsitzenden ist der Militärpflichtige 
jedenfalls der Ober-Ersatzkommission vorzustellen. 
Die seitens der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden (8 63, 7) 
müssen obrigkeitlich beglaubigt sein. 
Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen 
hierfür zu stellen, oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes beizubringen. Auch darf 
das Vorhandensein behaupteter Epilepsie angenommen werden, wenn der Nachweis der- 
selben in anderer glaubwürdiger Weise geführt ist. 
§ 66. 
Rangirung und Loosung. 
Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen auszuheben sind, 
werden dieselben nach der Musterung und Loosung rangirt. 
Die Militärpflichtigen werden in folgender Weise rangirt: 
a) Freiwillig Einzustellende (§ 63, 8), 
b) Vorweg Einzustellende, 
P) Vorzumerkende, 
d) Militärpflichtige des laufenden Jahrganges, 
e) Ueberzählige früherer Jahrgänge. 
a) Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche in einem von den Ersatz- 
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