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Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 347
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§ 885. (890.1) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherte
vor dem Nachweise der im 8 822 erwähnten Umstände oder eines
Theiles dieser Umstände befreit wird, ist gültig, jedoch unbeschadet
des Rechtes des Versicherers, das Gegentheil zu beweisen.
Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung,
daß das Konnossement nicht vorzulegen ist, befreit nur von dem
Nachweise der Verladung.
8 886.2 [891.] Bei der Versicherung für fremde Rechnung
n die Rechte aus dem Versicherungsvertrage dem Versicherten
zu. Die Aushändigung einer Police kann jedoch nur der Ver—
sicherungsnehmer verlangen.
Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungs—
nehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich
geltend machen, wenn er im Besitz einer Police ist.
w § 887.2 [892.] Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte,
velche dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrage zustehen,
eigenen Namen verfügen.
Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne
Zu timmung des Versicherten zur Annahme der Zahlung sowie zur
„ ertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Beibe
der Police ist.
Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer
verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, daß der Vererte
seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.
8 888. [893.] Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet,
olice dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursasse
des Versicherten auszuliefern, bevor er wegen der gegen den
ersicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstand ihm zustehenden
sinsprüche befriedigt ist. Im Falle eines Schadens kann der Verweltrungsnehmer
sich wegen dieser Ansprüche aus der Forderung,
8 * gegen den Versicherer begründet ist, und nach Einziehung der
sich sicherungsgelder aus den letzteren vorzugsweise vor dem Vererten
und vor dessen Gläubigern befriedigen.
nehn 889. [894.] Der Versicherer macht sich dem Versicherungsde
### verantwortlich, wenn er, während sich dieser noch im Besitze
olice befindet, durch Zahlungen, die er dem Versicherten oder
läubigern oder der Konkursmasse des Versicherten leistet, oder
stehe
nur
Art. 889] aufgehoben durch EG z. CPO 13, 2 oben S. 8.
In der Fassung des G 30./5. 08.