Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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7. Diejenigen tauglichen Militärpflichtigen, welche nicht ausgehoben worden sind, werden 
für eine bestimmte Waffengattung bezeichnet und bleiben „Ueberzählige“. Dieselben 
bleiben im Besitz ihres unter „Bemerkungen“ durch die Ersatzkommission entsprechend 
vervollständigten Loosungsscheins (§ 35, 3). 
Die in ihrem dritten Militärpflichtjahre stehenden „Ueberzähligen“ werden ebenso, 
wie die in ihrem dritten Militärpflichtiahre ausgehobenen aber bis zum nächsten 
1. Februar nicht eingestellten Rekruten (§ 77, 4) am nächsten 1. Februar zur Ersatz- 
reserve bezw. Marine-Ersatzreserve — erforderlichen Falls unter Vertheilung auf eine 
andere Waffengattung u. s. w. — übergeführt (8 40, 1)) Die Ueberzähligen 
jüngerer Jahrgänge — sofern nicht in Folge nachträglich eingetretenen Bedarfs auf 
sie zurückgegriffen werden muß (§ 34) — sowie zwar ausgehobene aber als überzählig 
nicht eingestellte Rekruten solcher Jahrgänge (§ 77, 4) bleiben bis zum nächsten Jahre 
zurückgestellt. 
Huinsichtlich Entscheidung über Entziehung der Vergünstigung der Zurückstellung wegen 
bürgerlicher Verhältnisse siehe §§ 64, 56 und 66, 35; über nachträgliche Aushebung 
und Wiederheranziehung zur Ableistung des Restes der aktiven Dienstpflicht von 
Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt worden sind, siehe §§ 9, 2; 
39, 4; 40, 6; 64, 5de und 82, be; über die zur Disposition der Ersatzbehörden ent- 
lassenen Mannschaften siehe § 82, 5, über die von den Truppen-Marine-ttheilen ab- 
gewiesenen Einjährig-Freiwilligen siehe § 94, 8. 
Den Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten, welche zur ersten Uebung einbe- 
rufen werden sollen, ist, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag 
bis zum 15. Juli des betreffenden Kalenderjahres durch den Bezirkskommandeur be- 
kannt zu machen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 13 u. 20. 
Erfolgt bei späterer Abhaltung des Aushebungsgeschäfts die Ueberweisung zur 
Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve) erst nach dem 15. Juli, so hat die Bekanntgabe 
des Gestellungstages an die zur Uebung heranzuziehenden Mannschaften in der Regel 
im Aushebungstermin durch den Bezirkskommandeur zu geschehen. 
*) Ihre Dienstpflicht in der Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve wird vom 1. Oktober des 
1. Militärpflichtjahres berechnet (§9 13,2 und 18, 2). 
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