Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 89 — 
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welchem der Truppen-(Marine-stheil bei der letzten Einstellung seine Rekruten er- 
halten hat. 
Sind dieselben aus mehreren Korpsbezirken ausgehoben, so wird der Nachersatz in 
der Regel aus demjenigen Korpsbezirk gestellt, in welchem der in Abgang gekommene 
Mann ausgehoben war. 
. Die Vertheilung der Nachersatzgestellung auf die Aushebungsbezirke geschieht durch die 
Infanterie-Brigadekommandeure bezw. auf die Brigadebezirke durch die kommandiren- 
den Generale nach den im § 55 bezw. § 54 enthaltenen Grundsätzen. 
Den zu Nachersatzgestellungen ausgehobenen Rekruten (§ 73, 5), welche bis zum 
1. Februar keinen Gestellungsbefehl erhalten haben, werden durch die Bezirkskom- 
mandos die Urlaubspässe wieder abgenommen und durch Loosungsscheine ersetzt, sofern 
ihnen nicht Ersatzreservepässe (§ 73, 7 zu ertheilen sind. Den Bezirkskommandos 
liegt im ersteren Falle die Pflicht ob, ihre Wiedereintragung in die alphabetische Liste 
zu veranlassen. 
§ 78. 
Außerterminliche Musterungen. 
Außerterminliche Musterungen werden bei plötzlich eintretendem Ersatzbedarf, bei der 
Vorstellung von Militärpflichtigen, welche aus dem Auslande oder von See zurück- 
kehren, beim Aufgreifen unsicherer Dienstpflichtiger und dann vorgenommen, wenn die 
Voraussetzungen des § 62, 4 vorliegen. Außerdem dürfen dieselben in Ausnahme- 
fällen durch die Ober-Ersatzkommission behufs Herbelführung einer Entscheidung über 
Mannschaften, welche wegen Dienstuntauglichkeit zur Disposition der Ersatzbehörden 
entlassen worden sind, genehmigt werden (§ 82, 5a). 
Die außerterminlichen Musterungen erfolgen durch die ständigen Mitglieder der Ersatz- 
kommission. - 
Die ärztliche Untersuchung findet im Stabsquartier des Bezirkskommandos statt. 
Der Zusammentritt der Ersatzkommission ist nicht erforderlich, es genügt schrift- 
licher Verkehr. 
Ueber Militärpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung wird 
nach den im § 76 enthaltenen Grundsätzen entschieden. 
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