Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 91 — 
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stellten Ersatzbezirk anfertigen und reichen dieselbe zum 1. Mai an das Kriegsministerium 
ein. Die etwa eingegangenen Berichte der Brigadekommandeure werden beigefügt. 
Das Kriegsministerium stellt diese Uebersichten für das Königreich Bayern zusammen 
und sendet diese Zusammenstellung bis zum 1. Juni dem Reichskanzler zu, welcher 
die weitere Mittheilung an den Bundesrath und den Reichstag veranlaßt. 
R. M. G. 8 3v. 
Abschnitt XII. 
Einstellung und Entlassung. 
8 80. 
Kontrole der Rekruten. . 
. Die Rekruten gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes (8 109, 4v). 
Ihre Kontrole wird durch die Bezirkskommandos ausgeübt. 
Als Kontrollisten dienen die Vorstellungslisten und deren Beilagen (8 50). 
Die Aushändigung der Urlaubspässe oder der Gestellungsbefehle findet sofort nach 
der Aushebung statt. 
Die Rekruten dürfen ihren Aufenthaltsort verändern, haben jedoch jede derartige Ver- 
änderung ihrer Kontrolstelle innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, auch beim Ver- 
ziehen in einen anderen Kontrolbezirk (§ 105, 5) sich dort innerhalb dreier Tage an- 
zumelden. 
An dem in ihrem Urlaubspaß oder in dem Gestellungsbefehl angegebenen Zeit- 
punkt und Orte müssen sie sich bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe pünktlich ein- 
finden (Ausnahme siehe § 81, 1). 
Die beurlaubten Rekruten sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militär- 
Strafgesetztuchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht 
und den Bestimmungen im vierten Abschnitt desselben Gesetzbuchs über Selbstbe- 
chädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des 
aktiven Dienststandes unterworfen. 
N. M. G. 8 60, . 
Zu ihrer Verheirathung bedürfen sie der Genehmigung des Bezirkskommandeurs. 
KN. M. G. 8 60,
	        
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