1.
d
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§ 82.
Entlassung.
Soldaten, welche aus dem aktiven Dienst entlassen werden, treten zum Beurlaubten-
stande, oder sofern sie ihrer Dienstpflicht (§ 5) bereits vollständig genügt haben und
sich noch im wehrpflichtigen Alter (§ 4, 3) befinden, zum Landsturm zweiten Auf-
gebots über.
. Zur Disposition der Ersatzbehörden sind zu entlassen:
a) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit dienstunbrauchbar
werden (R. M. G. 862);
b) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse gemäß § 83 zur Entlassung gelangen") (R. M. G. 853);
c) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit in Gemäßheit des
§ 18 des Reichs-Militärgesetzes wegen vor ihrer Einstellung begangener straf-
barer Handlungen entlassen werden;
d) Mannschaften, welche von Unteroffizierschulen zur Entlassung gelangen (§ 87, 6).
Die Entlassungen zu a und c werden durch den kommandirenden General, bei Marine=
mannschaften durch den Chef der Admiralität verfügt; zu b siehe § 83, zu d § 87, 6.
Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten gehören zu den Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes.
N. M. G. 8§ 54 und 56.
Sie sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militär-Strafgesetzbuchs
vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Be-
stimmungen im vierten Abschnitt desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und
Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven Dienst-
standes unterworfen
N. M. G. 8 60,.
. Die vor erreichtem militärpflichtigen Alter zur Disposition der Ersatz-
behörden entlassenen Mannschaften sind durch den Bezirkskommandeur unter Abnahme
*) Trifft bei den in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse entlassenen Mannschaften die Voraus-=
setzung der Zisser 5eo zu, so treten dieselben, ohne daß es einer Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission e-
darf, sofort zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe 2c. über.