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ihrer Militärpapiere aus dem Militärverhältniß zu entlassen und hierbei über ihre
demnächstige Militärpflicht (§ 22) und Meldepflicht (§ 25) zu belehren. Gleichzeitig
ist dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission behufs Anordnung einer entsprechenden
Kontrole über die spätere Erfüllung der Meldepflicht Mittheilung zu machen.
5. a. Im Uebrigen wird über die Art der späteren Dienstpflicht der zur Disposition
der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften durch die Ober-Ersatzkommission
beim Aushebungsgeschäft Entscheidung getroffen (§ 73, 8).7) Ist die Entlassung
wegen Dienstunbrauchbarkeit erfolgt, so darf die Entscheidung in Ausnahmefällen
gelegentlich einer durch die Ober-Ersatzkommission zu genehmigenden außertermin-
lichen Musterung erfolgen (§ 78, 1).“)
b) Für die Entscheidung sind die Grundsätze maßgebend, nach welchen mit den
Militärpflichtigen der entsprechenden Altersklasse verfahren wird.
c) Haben die unter Ziffer 2a und b genannten Mannschaften bereits ein Jahr
(unter Berücksichtigung der im § 7, 1 enthaltenen Festsetzung) oder als Einjährig-
Freiwillige neun Monate gedient, so treten sie — abgesehen von Fällen dauernder
Unbrauchbarkeit??**) (§ 38) — zum Beurlaubtenstand ihrer Wasse r2c. über und
dürfen nicht von Neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden, es sei denn,
daß sie sich der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlassung aus dem aktiven
Dienste begründete, entziehen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4)
N. M. G. 8 55.
d) Ueber die nach Ziffer 2c entlassenen Mannschaften muß spätestens im fünften
Militärpflichtjahr endgültig entschieden werden (§ 30, 2). Kann alsdann ihre
Wiederaushebung zur Erfüllung des Restes der aktiven Dienstzeit mit Rücksicht
*) Siehe Anmerkung ") zu § 82,2 b (S. 94).
**) Einer nochmaligen ärzilichen Untersuchung der als dauernd invalide anerkannten Mannschaften
bedarf es in der Regel nicht.
*#*) Bezügliche Entscheidung ist in die Militärpapiere einzutragen.
#f) Wiederheranziehungen derartiger Mannschaften zur Erfüllung des Restes der aktiven Dienstzeit
unterliegen der Beurtheilung der verstärkten Ersatzkommission (§ 64,) und der Entscheidung der verstärkten
Ober-Ersatzkommission (R. M. G. § 30,4.
Einer Zusammenberufung der genannten Kommissionen bedarf es nicht; die Beschlußfassung kann im
Wege des Schriftverkehrs erfolgen.
Die Wiedereinstellung darf sofort bei dem nächsten Truppen-(Marine-theil derselben Waffe 2c. erfolgen.
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