Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 97 — 
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Die Entlassung eines Reklamirten erfolgt erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungs- 
termin, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Emlassung 
nothwendig macht. 
. Wenn in einzelnen Fällen besondere, im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Billig- 
keitsgründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung durch das zuständige Kriegs- 
ministerium bezw. den Chef der Admiralität in Gemeinschaft mit der obersten Zivil- 
Berwaltungsbehörde des Heimathsbezirks des Reklamirten genehmigt werden. 
Derartige Gesuche sind auf dem Instanzenwege zur Vorlage zu bringen. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 53. 
Ueber Wiederheranziehung zur Ableistung des Restes der aktiven Dienstpflicht bezw. 
Wiederaushebung und Aushebung der in Folge bürgerlicher Verhältnisse Entlassenen 
oder von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht Befreiten siehe § 82, 5c bezw. 
88 39, 4, 40, 6 und 41, 5. 
Ueber die Entlassung von Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst be- 
finden, siehe § 99, 3. 
Abschnitt XIII. 
Freiwilliger Eintritt zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst. 
§ 84. 
Meldeschein. 
Wer freiwillig zu drei= oder vierjährigem aktiven Dienst (§ 12, 2) in das Herr oder 
in die Marine eintreten will (§ 24), hat die Erlaubniß zur Meldung bei einem 
Truppen-(Marine-vtheil bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aufenthalts- 
ortes nachzusuchen. 
Der Ziodilvorsitzende der Ersatzkommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines 
Meldescheins nach Muster 15. 
Die Ertheilung des Meldescheins ist abhängig zu machen: 
a) von der Einwilligung des Vaters oder des Vormundes, 
b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende 
durch Zivilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 
13* 
Moldeschein zum 
krelwiliten Ein- 
tritt.
	        
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