Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Tritt ein zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigter zu drei= oder vierjährigem 
Dienste ein (§ 84, 7), so finden wegen der Benachrichtigung die Bestimmungen des 
§6 94, 10 sinngemäße Anwendung. 
. Auf Grund der Benachrichtigung werden die Freiwilligen in den Grundlisten ge- 
strichen. 
Bei Einstellung von Freiwilligen aus militärischen Bildungs= und Lehranstalten — 
mit Ausnahme der Unteroffiziersschulen (§ 87, 5) — ist der Zivilvorsitzende der Ersatz- 
kommission des Geburtsorts durch den Truppen-(Marine-stheil zu benachrichtigen, bei 
welchem die Einstellung erfolgt ist. 
Bei Einstellung von Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten zu drei= oder vier- 
jährig-freiwilligem Dienste (§ 84, 6), ist durch den Truppen-Marine-theil das Bezirks- 
kommando, in dessen Kontrole sich der Eingestellte befindet, (behufs Ueberweisung 
desselben; zu benachrichtigen. 
§ 87. 
Freiwilliger Eintritt in eine Unteroffizierschule. 
Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militär= 
stande widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden. 
Wer das wehrpflichtige Alter erreicht, das zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht vollendet 
hat und die Aufnahme wünscht, hat sich bei dem Bezirkskommandeur seines Auf- 
enthaltsorts oder bei dem Kommando einer Unteroffizierschule zu melden. 
Bei dieser Meldung ist der Meldeschein (§ 84, 2 vorzulegen. 
Jeder sich Meldende wird ärztlich untersucht und einer Prüfung in den Elementar-= 
Lehrgegenständen unterworfen. 
Wird er für Infanterie brauchbar befunden und hat er einige Kenntnisse im 
Lesen, Schreiben und Rechnen bewiesen, so wird er, sofern Stellen offen sind, einge- 
stellt oder es wird ihm durch die Unteroffizierschule, welcher er zugetheilt wird, ein 
Annahmeschein ertheilt. 
Die Annahme erfolgt nur, sobald sich der Freiwillige zu einer vierjährigen aktiven 
Dienstzeit nach erfolgter Ueberweisung aus der Unteroffizierschule an einen Truppen- 
theil verpflichtet.
	        
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