Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 101 — 
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Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst (§ 8) wird durch Ertheilung eines 
Die Berechtigungescheine werden von den Prüfungskommissionen für Einjährig-Frei- Annhren, 
igen 
Nach Ertheilung eines Annahmescheins tritt der Freiwillige in die Reihe der vorläufig 
in die Heimath beurlaubten Freiwilligen § 85, 4 und 5). 
Von der Einstellung eines Freiwilligen in eine Unteroffizierschule ist durch letztere dem 
Zivilvorsitzenden, welcher den Meldeschein ertheilte, die im § 86, 1 vorgeschriebene Be- 
nachrichtigung zu erstatten. 
Entlassungen von Unteroffizierschülern erfolgen stets zur Disposition der Ersatzbehörden. 
Sie werden durch die den Unteroffizierschulen vorgesetzte Militärbehörde verfügt. 
Durch eine derartige Entlassung wird die Verpflichtung zu vierjähriger aktiver 
Dienstzeit gelöst. 
Bei späterer Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht wird die in einer Unter- 
offizierschule zugebrachte Zeit nicht in Anrechnung gebracht. 
Abschnitt XIV. 
Einjährig-freimilliger Dienkt. 
g 88. 
Berechtigung. 
Muster 17. 
Berechtigungsscheines nach Muster 17 zuerkannt. 
  
iensi. 
willige (§ 2, 7) ertheilt. 
. Junge Seeleute von Beruf können die Berechtigung zum einjährigen Dienst außerdem 
durch Ablegung der Steuermannsprüfung erwerben (§ 15, 4). 
Der Ausweis hierüber erfolgt durch das von der zuständigen Behörde ausgestellte 
Zeugniß über die Befähigung zum Seesteuermann. 
5 89. 
Nachsuchung der Berechtigung. 
Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf im Allgemeinen nicht vor 
vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden. Die frühere Nachsuchung darf, sofern 
es sich nur um einen kurzen Zeitraum handelt, ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde
	        
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