Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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dritter Instanz zugelassen werden, doch hat in solchem Falle die Aushändigung des 
Berechtigungsscheins nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre zu erfolgen. 
Der Nachweis der Berechtigung bezw. die Beibringung der für die Ertheilung 
des Berechtigungsscheins erforderlichen Unterlagen hat bei Verlust des Anrechts spätestens 
bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres § 22, 2) bei der Prüfungskommission 
zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung dieses Zeitpunktes darf der Berechtigungsschein 
ausnahmsweise mit Genehmigung der Ersatzbehörde dritter Instanz ertheilt werden. 
2. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige 
nachgesucht, in deren Bezirk der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (88§ 25 
und 26). 
3. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum 1. Februar 
des ersten Militärpflichtjahres bei der unter Ziffer 2 bezeichneten Prüfungs- 
kommission schriftlich zu melden. 
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des ersten Militärpflichtjahres ein- 
gehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der Prüfungskommission berücksichtigt 
werden (Ziffer 1). 
4. Der Meldung (8iffer 3) sind beizufügen: 
a) ein Geburtszeugniß, 
b, eine Erklärung des Vaters oder Vormundes über die Bereitwilligkeit, den Frei- 
willigen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten 
sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen.“) Die Fähigkeit 
hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen. 
ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gym- 
nasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realpro- 
gymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) 
durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die 
Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. 
Samiliche Papiere sind im Original einzureichen. 
Bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung genügt die Einwilligungserklärung des Vaters 
oder Vormundes (§ 15,0.
	        
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