Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 106 — 
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Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und 
Reifezeugnisse für die erste Klasse der unter Ziffer 2 a genannten Anstalten (bezw. 
für die dritte Gymnasialklasse der Bayerischen humanistischen und für den fünften Muster 18. 
Kurs der Bayerischen Realgymnasien) machen die Beibringung der nach Muster 18 Zeußberdle 
auszustellenden Zeugnisse entbehrlich. Ku Po 
welwilligen 
Dlenst. 
. Der einjährige Besuch der zweiten Klasse eines außerbayerischen bezw. der erfolgreiche 
Besuch der dritten Klasse des Bayerischen Kadettenkorps genügt zum Nachweis der 
wissenschaftlichen Befähigung. 
Die Prüfungskommission prüft die Gültigkeit der Zeugnisse und ertheilt, sofern gegen 
dieselben nichts einzuwenden, den Berechtigungsschein. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, in besonderen Fällen ausnahmsweise einzelnen für 
das akademische Studium befähigenden Reifezeugnissen ausländischer höherer Lehr- 
anstalten die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses der wissenschaftlichen Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Dienst beizulegen. 
8§91. 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung. 
. Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst durch eine 
Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungskommission persönlich 
im Prüfungstermin einzufinden. 
Alljährlich finden zwei Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. 
Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung spätestens 
bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August ange- 
bracht werden. 6 
Nach diesen Zeilpunkten eingehende Zulassungsgesuche dürfen durch die Prüfungs- 
kommission nur ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Prüfung 
noch nicht stattgehabt und der im § 89, 1 für den Nachweis der Berechtigung festge- 
setzte späteste Zeitpunkt nicht überschritten ist. Anlage 2. 
  
Ueber die Prüfung selbst und deren Wiederholung siehe Anlage 2. wo 
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