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Zum Eintritt in die Marine ist die Geeignetheit für den gewählten Marinetheil
erforderlich, und enthält die Marineordnung Näheres hierüber.
Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sich die zum einjährig-freiwilligen
Dienst Berechtigten, sofern sie nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingetreten sind,
sowie diejenigen Militärpflichtigen, welche gemäß 8§ 89, 3 die Berechtigung zum ein-
jährig-freiwilligen Dienst bei der Prüfungskommission nachgesucht haben, bei der Ersatz-
kommission ihres Gestellungsortes schriftlich oder mündlich unter Vorlegung ihres Be-
rechtigungsscheins, sofern ihnen derselbe bereits behändigt ist, bezw. unter Vorlegung
des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann (8 88, 8) zu melden und ihre Zurück-
stellung von der Aushebung zu beantragen.
Sofern sich die Betreffenden im Besitze des Berechtigungsscheins befinden, werden sie
durch die Ersatzkommission bis zum 1. Oktober ihres vierten Militärpflichtjahres, d. i.
des Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zurückgestellt.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 14.
Versäumniß der unter Ziffer 2 festgesetzten Meldung hat, sofern nicht auch der unter
Ziffer 3 angegebene Zeitpunkt überschritten wird, nicht den Verlust der Berechtigung
zum einjährig-freiwilligen Dienst, wohl aber eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen
die Melde= und Kontrolvorschriften (§ 26, 7 erster Absat) zur Folge.
Während der Dauer der Zurückstellung findet die Festsetzung des § 29, 6 Anwendung.
6.
a) Eine weitere Zurückstellung durch die Ersatzkommission ist bis zum 1. Oktober
des siebenten Militärpflichtjahres, d. i. des Jahres, in welchem das 26. Lebens-
jahr vollendet wird, ausnahmsweise und zwar in der Regel nur von Jahr zu
Jahr zulässig.
b) Im Uebrigen siehe § 29, 7, zweiter Absatz.
c) Die Zurückstellung muß rechtzeitig bei derjenigen Ersatzkommission nachgesucht
werden, welche die erste Zurückstellung verfügt hat.
d) Die Einreichung eines Gesuchs um weitere Zurückstellung entbindet nicht von
der Verpflichtung der Meldung zum Dienstantritt bei einem Truppen-(Marine-)
theil (Ziffer 8).
ne) Bedürfen Zurückstellungsanträge der Entscheidung der Ministerialinstanz (§ 29, 7),
so sind die Berechtigungsscheine den Militärpflichtigen mit der Weisung zurück-