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zugeben, sich gleichwohl bei einem Truppen-(Marine-ptheil zum Dienstantritt
(siehe d) anzumelden, wenn die Entscheidung nicht vor Ablauf der gewährten
Zurückstellung eintrifft.
Die Ersatzkommissionen haben solchen Anträgen Abschrift des Berechtigungs-
scheins oder einen Auszug aus demselben beizufügen; Letzterer muß
Namen,
Zeit und Ort der Geburt des Militärpflichtigen,
verfügte Zurückstellungen
event. stattgehabte Wiederverleihung der Berechtigung,
Meldung beim Truppen-(Marine-stheil,
Entscheidung der Ober-Ersatzkommission u. s. w.,
enthalten.
7. a,) Die verfügte Zurückstellung wird auf dem Berechtigungsscheine vermerkt.
Befähigungszeugnisse zum Seestenermann sind mit einem derartigen Vermerk
nicht zu versehen, es ist vielmehr eine besondere Bescheinigung darüber auszustellen.
b) Jede Zurückstellung wird von der Ersatzkommission (Ziffer 2) in einer zu diesem
Zweck angelegten Hülfsliste (§ 57, 7) geführt und der Ersatzkommission des Ge-
burtsortes behufs Kontrole in den Grundlisten mitgetheilt.
Eine Aufnahme des zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten in die
Grundlisten der erstgenannten Ersatzkommission findet nur statt, sofern dieselbe
gleichzeitig die des Geburtsortes des Berechtigten ist.
8. Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum
Dienstantritt zu melden, oder nach Annahme zum Dienst sich rechtzeitig zum Dienst-
antritt zu stellen, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst. Letztere
darf nur ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz, welche der unter
Ziffer 6c bezeichneten Ersatzkommission vorgesetzt ist, bezw., falls die Berechtigung
durch das Befähigungszeugniß zum Seesteuermann nachgewiesen war, durch den Chef
der Admiralität wieder verliehen werden.
Sofern die Berechtigung nicht wieder verliehen wird, führt dieselbe Behörde die
Einstellung zu dreijährigem aktivem Dienste bei dem nächsten Rekruten-Einstellungs-
termine herbei.