Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Bei der Meldung ist der Berechtigungsschein und ein obrigkeitliches Zeugniß 
über die sittliche Führung seit Ertheilung der Berechtigung vorzuzeigen.) 
3. Der Kommandeur des Truppentheils veranlaßt die ärztliche Untersuchung des sich 
Meldenden, sowie bei vorhandener Tauglichkeit und moralischer Würdigkeit (§ 93,) 
seine Einstellung unter Berücksichtigung der bestimmten Termine. 
In größeren Garnisonen erfolgt nach Anordnung des Generalkommandos die 
Vertheilung der Freiwilligen auf die Truppentheile der gewählten Waffengattung durch 
die denselben vorgesetzte Militärbehörde. 
Die Truppen der Feldartillerie und des Trains sind in Orten, wo außerdem 
Truppen zu Fuß garnisoniren, zur Annahme Einjährig-Freiwilliger nur insoweit ver- 
pflichtet, als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und Kom- 
pagnie nicht überschritten wird. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. 8 14. 
4. Kann die Einstellung erst später erfolgen, so wird der Freiwillige angenommen und 
ihm die Annahme auf dem Berechtigungsschein bescheinigt.“) 
Im Uebrigen siehe Ziffer 13 und § 93, 8. 
Wird der sich meldende Freiwillige trotz zulässig geringster Anforderungen an seine 
Körperbeschaffenheit für untauglich erachtet, so wird er vom Kommandeur des Truppen- 
theils, bei welchem er sich gemeldet hat, abgewiesen und gemäß Ziffer 6 und 7 belehrt. 
. Ist der Freiwillige nur für die von ihm gewählte Waffengattung?) untauglich, so 
wird dies unter Angabe des Grundes vom Truppentheile auf dem Berechtigungs- 
schein vermerkt, und darf der Freiwillige sich, wenn er die Mittel hierzu hat, bei 
einem Truppentheil derjenigen Waffengattung melden, für welche er nach Ausweis der 
Gründe seiner Abweisung tauglich erscheint. 
O 
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*) Zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigte, welche bis zum Zeitpunkt der Meldung eine Lehr- 
anstalt besuchen, können an Stelle eines obrigkeitlichen Zeugnisses ein von dem Direktor u. s. w. der Lehranstalt 
ausgestelltes vorzeigen. 
*7) Gesuchen um Wiederabstandnahme von der Einstellung darf seitens der Truppen-(Marine-theile 
entsprochen werden, sofern dem zum einjährig-freiwilligen Dienst Verechligten ein über den Zeitpunkt der in 
Aussicht genommenen Einstellung hinausreichender Ausstand (Zurückstellung) ertheilt war (§ 93, 3 bezw 2) oder 
in glaubhafter Weise der Nachweis geführt wird, daß der Betreffende bei einem anderen Truppen-(Marine.) 
theile einzutreten beabsichtigt. 
oes) Im Sinne dieser Bestimmung ist die schwere Kavallerie elnerseits und die leichte Kavallerie 
andererseits als je eine besondere Waffengattung anzusehen.
	        
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