W. O.
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Ein Grund zur Abweisung darf in diesem Falle nicht darin gefunden werden,
daß die unter Ziffer 1 genannten Termine bis zu 14 Tagen überschritten sind.
Wird er auch bei diesem Truppentheil wegen Untauglichkeit abgewiesen, so ver-
fährt er nach Ziffer 7 a.
a) Die von den Truppentheilen als untauglich abgewiesenen Freiwilligen melden
b
sich innerhalb vier Wochen bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres
Aufenthaltsorts. Dieser beordert sie zur Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission
beim Aushebungsgeschäft (§ 72, 15).7)
In dringenden Fällen darf eine außerterminliche Musterung und eine auf
das Ergebniß derselben begründete Entscheidung der Ober-Ersatzkommission her-
beigeführt werden.
Unterlassung der angeordneten Meldung hat, sofern damit eine Ueber-
schreitung des Ausstandszeitpunktes verbunden ist (§ 93, 3 bezw. va), die Be-
strafung wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 26, 5 und 29, 6
nach Maßgabe des § 26, 7 zur Folge.
Die Truppentheile, welche sich meldende Freiwillige wegen Untauglichkeit ab-
weisen (Ziffer 5), nehmen denselben, sofern nicht Ziffer 6 Abs. 1 Platz greift,
den Berechtigungsschein ab, vermerken auf diesem die Gründe der Abweisung
und veranlassen die Uebersendung an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission
des Aufenthaltsorts.
Es ist daher seitens des abgewiesenen Freiwilligen dem Truppentheil der
Aufenthaltsort bezw. der Ort, an welchem derselbe innerhalb der nächsten vier
Wochen einen solchen zu nehmen gedenkt, anzugeben.
8. a) Die Ober-Ersatzkommission entscheidet nach den allgemein gültigen Grundsätzen.
b) Findet sie einen von den Truppen abgewiesenen Freiwilligen tauglich, so wird
er für eine bestimmte oder für mehrere bezw. für alle Waffengattungen bezeichnet
und muß von jedem Truppentheil derselben angenommen werden.
*) Sofern der Freiwillige noch weiteren Ausstand besißt, und sich vor Ablauf desselben noch einmal
bei einem Truppen-(Marine-gtheil zum Olenstantritt zu melden wünscht, darf auf seinen Antrag die endgültige
Entscheidung hinausgeschoben und von der Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission Abstand genommen
werden (§F. 26,6). In gleicher Weise kann auch auf die Vorstellung solcher Freiwilligen verzichtet werden, welche
sich noch nicht im milltärpflichtigen Alter befinden (siehe Ziffer 84).
Der Berechtigungsschein ist von der Ersatzkommission mit bezüglichem Vermerk zu verschen.