Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Wer für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, aber nicht die Mittel hierzu 
hat, muß auch bei der Infanterie angenommen werden. 
Findet die Ober-Ersatzkommission mit Ausstand versehene Freiwillige zeitig un- 
tauglich und kann, weil dieselben noch nicht im dritten Militärpflichtjahre stehen, 
über sie noch nicht endgültig entscheiden, so treten dieselben ohne Weiteres 
wieder in den Genuß der Zurückstellung. 
Spätestens mit Ablauf letzterer haben sich solche Freiwillige nochmals bei 
einem Truppen-(Marine-theil zum Dienstantritt zu melden und, falls sie wiederum 
als untauglich abgewiesen werden, von Neuem der Vorschrift der Ziffer 7 à 
nachzukommen. 
d) Befinden sich die zur Vorstellung gelangenden Freiwilligen noch nicht im militär- 
pflichtigen Alter, so ist zu unterscheiden: 
aa) Dieselben werden für tauglich erachtet; in diesem Falle greist das Ver- 
fahren der Ziffer Sb Platz. 
bb) Dieselben werden für zeitig untauglich oder bedingt tauglich erachtet; in 
diesem Falle kann erst nach Eintritt in das militärpflichtige Alter über sie 
entschieden werden, sofern sie alsdann nicht vorziehen, ihre Zurückstellung 
zu beantragen (8 93, 2), oder sofern sie nicht bei erneuter Meldung von 
einem Truppentheile angenommen sind. Im Falle wiederholter Abweisung 
greift das Verfahren nach Ziffer 7 Platz. 
9. Ergiebt sich bei der Meldung von Freiwilligen zum Diensteintritt, daß sie moralisch 
nicht mehr würdig sind (§ 93, 9), als Einjährig-Freiwillige zu dienen, so wird ihnen 
der Berechtigungsschein abgenommen und dem Generalkommando mit bezüglichem Be- 
richt eingereicht. 
Dieses tritt mit der Zivilbehörde dritter Instanz, in deren Bezirk der Frei- 
willige gestellungspflichtig ist, beziehungsweise sein würde, wenn er sich bereits im 
militärpflichtigen Alter befände, in Verbindung. 
Wird die Berechtigung entzogen, so ist zugleich über die (eventuell sofortige) 
Einstellung zum dreijährigen Dienst Bestimmung zu treffen) 
*) In Sachsen entscheidet hierüber die Ober-Rekrutirungsbehörde, in Württemberg der Ober- 
Nekrutirungsrath. - 
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