Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W.  O.  —  115  —

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Wehrpflichtige,  welche  einer  ausdrücklichen  Aufforderung  zur  Rückkehr  aus  dem  Auslande

  keine  Folge  leisten,  können  durch  einen  Beschluß  der  Zentralbehörde  ihres  Heimathsstaates

  ihrer  Staatsangehörigkeit  verlustig  erklärt  werden.
St.  A.  G.  820.

Ueber  Landsturmpflicht  siehe  §  20,  ferner  Abschnitt  XVI  und  XX.

§  97.
Musterung  und  Aushebung  Militärpflichtiger.

Die  Musterung  und  Aushebung  Militärpflichtiger  findet  durch  die  Ersatzkommission

statt  (§  95,  2).

Die  tauglich  befundenen  Mannschaften  werden  ausgehoben.  Ausnahmen  siehe  §  20,  11.

Wegen  vorläufiger  Zurückstellungen  vergleiche  §§  29,  8  und  99,  2.  Eine  Loosung
findet  nicht  statt.

Seemännische  und  halbseemännische  Bevölkerung  (§  23)  sind  der  Aushebung  für  die

Marine  unterworfen.

Die  vom  Auslande  oder  von  Schifffahrt  zurückkehrenden  Militärpflichtigen  sind  erforderlichen

  Falls  außerterminlich  zu  mustern.  Siehe  auch  §  98,  4.

Die  Musterung  ist  möglichst  zu  beschleunigen.  Ueber  die  Zahl  der  Tauglichen  —

nach  Jahrgängen  und  Waffengattungen  u.  s.  w.  getrennt  —  ist  nach  beendigter  Musterung
im  Landwehrbezirk  dem  stellvertretenden  Generalkommando  umgehend  Meldung  zu
erstatten.

Das  stellvertretende  Generalkommando  stellt  diese  Zahlen  für  den  Korpsbezirk  summarisch

  zusammen  und  reicht  diese  Nachweisung  (nach  Anhalt  des  Musters  18)  dem
Kriegsministerium  unvwerzüglich  ein.

Die  sonstigen  Eingaben  (Ersatzbedarfsnachweisungen,  Ergebnisse  des  Ersatzgeschäfts)
fallen  fort.

Die  Einstellung  der  Rekruten  richtet  sich  lediglich  nach  der  Bestimmung  des  stellvertretenden

  Generalkommandos?)  bezw.  der  Admiralität.
Brotlose  Rekruten,  außerterminlich  Gemusterte  und  unsichere  Dienstpflichtige  dürfen
durch  die  Bezirkskommandos  jederzeit  einem  von  dem  stellvertretenden  Generalkommando

*)  In  Sachsen  nach  der  Bestimmung  des  Kriegsministeriums.