Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

— 118 — 
c) Derartige Gesuche sind an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen 
Aushebungsbezirks zu richten, in welchem die Gesuchsteller zum Landsturm über- 
wiesen bezw. zum Landsturm übergetreten sind. Die Gesuche unterliegen der 
Entscheidung der Ersatzkommission. 
Die Entscheidung ist eine endgültige. 
d) Nach Erlaß des Aufrufs sind derartige Gesuche unzulässig. 
4. Landsturmpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, dürfen im 
Frieden durch die Ober-Ersatzkommissionen vom Dienst im Landsturm ausgemustert 
werden, ohne daß ihr persönliches Erscheinen vor derselben erforderlich ist, wenn sie 
durch ein glaubhaftes arztliches Zeugniß (§ 42, 2) nachweisen, daß sie dauernd un- 
tauglich sind. « 
DerartigeGefuchefmdandenZivilvorsitzendeuderuntchiffechbezeichneten 
Ersatzkommission zu richten. Die durch denselben herbeizuführende Entscheidung der 
Ober-Ersatzkommission ist eine endgültige, sie wird in den Militärpapieren vermerkt 
oder in besonderer Bescheinigung ertheilt. 
§ 101. 
Ausgebildete und unausgebildete Landsturmpflichtige. 
Die ausgebildeten Landsturmpflichtigen, d. h. solche, welche aus der Landwehr 
(Seewehr) zweiten Aufgebots zum Landsturm übertraten, werden nach erfolgtem Auf- 
ruf ohne Mitwirkung der Ersatzbehörden unmittelbar zum aktiven Dienst einberufen. 
Im Uebrigen siehe Abschnitt XK. 
Die unausgebildeten Landsturmpflichtigen, d. h. solche des Landsturms ersten Auf- 
gebots, und diejenigen des zweiten Aufgebots, welche aus dem Landsturm ersten Auf- 
gebots übertraten, sind vor der Einberufung zum aktiven Dienst der Musterung und 
Aushebung unterworfen. 
Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes beziehen 
sich nur auf diese. 
. Erstreckt sich der Aufruf des Landsturms auch auf Militärpflichtige, so erfolgt deren 
Musterung und Aushebung dennoch stets im Wege des gewöhnlichen Ersatzgeschäfts im 
Kriege nach § 97.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.