Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Die Beorderung der Landsturmpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Vorsteher 
der Gemeinden oder gleichartigen Verbände u. s. w. vermittelst ortsüblicher Bekannt- 
machung gemäß der ihnen vom Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ertheilten Weisungen. 
Die Gemeindevorsteher 2c. müssen bei der Musterung anwesend sein oder sich 
durch solche Personen vertreten lassen, welchen die Verhältnisse der Landsturmpflichtigen 
des betreffenden Orts bekannt sind. 
Zur Gestellung im Landsturm-Musterungstermin sind verpflichtet alle unausgebildeten 
Landsturmpflichtigen derjenigen Jahresklassen, welche nach Bestimmung des stellvertretenden 
Generalkommandos zunächst zur Musterung heranzuziehen sind (Ziffer 1), mit Ausnahme 
a) der von der Gestellung ausdrücklich Befreiten (§ 100, 3); siehe auch Ziffer 10 
vierter Absatz; 
b) der vom Dienst im Heer und der Marine Ausgemusterten (88 20, 10 und 100, 9; 
Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel u. s. w. sind vom persönlichen Erscheinen 
entbunden. 
Etwaige Papiere über die von den Ersatzbehörden erhaltenen Entscheidungen bezw. 
etwaige Militärpiere sind mitzubringen. 
Bei der Musterung wird über Würdigkeit (§ 20, 11), Tauglichkeit (Ziffer 7) und Ab- 
kömmlichkeit (Ziffer 9 und 10) entschieden. 
Unwürdige (§ 20, 11) werden vom Dienst im Landsturm ausgeschlossen. Die 
Militärpapiere derselben sind mit einem bezüglichen Vermerk zu versehen, oder es ist 
eine besondere Bescheinigung (nur unterstempelt) hierüber zu ertheilen. 
Alle Tauglichen und Abkömmlichen sind auszuheben. Eine Loosung findet 
nicht statt. 
. Eine ärztliche Untersuchung der Landsturmpflichtigen im Musterungstermine findet nur 
insoweit statt, als Zweifel über die körperliche Tauglichkeit vorliegen. 
Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit und Auswahl für die 
verschiedenen Waffengattungen u. s. w. 
Ein bestimmtes Körpermaß ist nicht vorgeschrieben. Die körperliche Tauglichkeit 
für den militärischen Dienst ist von bestimmten Bedingungen nicht abhängig (W. G. 
§ 1, Abl. 2). 
Für die Marine werden Landsturmpflichtige nur in den Bezirken des Königlich
	        
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