Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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Die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen, der Post, 
der Telegraphie und der militärischen Fabriken unbedingt nothwendigen, fest angestellten 
Beamten und ständigen Arbeiter sind gleichfalls als unabkömmlich anzuerkennen. Sie 
sind von der persönlichen Gestellung im Musterungstermin befreit; es genügt die 
Einreichung der Unablömmlichkeitsbescheinigungen. 
Ueber die Zahl der ausgehobenen Landsturmpflichtigen — nach Jahresklassen und 
Waffengattungen u. s. w. getrennt — ist nach beendigter Musterung im Landwehr- 
bezirk der Ersatzbehörde dritter Instanz umgehend Meldung zu erstatten. 
Das stellvertretende Generalkommando stellt diese Zahlen für den Korpsbezirk 
summarisch zusammen und reicht diese Nachweisung unverzüglich dem zuständigen Kriegs- 
ministerium ein. 
Ueber fehlende Landsturmpflichtige stellt der Zivilvorsitzende im Musterungstermin eine 
Liste zusammen und theilt Auszüge daraus den betreffenden Ortsbehörden mit. 
Alle Zivilbehörden haben fortgesetzt darauf hinzuwirken, daß diejenigen Land- 
sturmpflichtigen, welche im Musterungstermin nicht erschienen sind, ermittelt und er- 
forderlichen Falls unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel nachträglich gemustert 
werden. 
Außerterminliche Musterungen Landsturmpflichtiger finden beim Bezirkskommando statt. 
Betreffs Einstellung brotloser oder unsicherer Landsturmpflichtiger findet § 97, 7 
Anwendung. 
8 104. 
Kontrole und Einberufung der ausgehobenen unausgebildeten 
Landsturmpflichigen. 
.Die Kontrole der ausgehobenen Landsturmpflichtigen bis zur Einberufung richtet sich 
nach den für die Landwehr (Seewehr) bestehenden Bestimmungen; dieselben sind durch 
die Bezirkskommandos öffentlich bekannt zu machen. 
Einen schriftlichen Ausweis erhalten die ausgehobenen Landsturmpflichtigen nicht. 
Sobald das militärische Interesse es fordert, sind Kontrolversammlungen ab- 
zuhalten. 
Mit der Auflösung des Landsturms hört auch für die ausgehobenen, jedoch noch 
nicht einberufenen Landsturmpflichtigen jede militärische Verpflichtung auf.
	        
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