Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 123 — 
2. 
3. 
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Das stellvertretende Generalkommando') bezw. die Admiralität bestimmt je nach Bedarf 
die Zahl der für jede Waffengattung u. s. w. einzuberufenden Landsturmpflichtigen. 
Die Einberufung erfolgt mittelst Gestellungsbefehls oder öffentlicher Bekanntmachung 
durch das Bezirkskommando, welchem nach beendigter Musterung die Landsturmrollen 
zu übergeben sind. 
Ueber die Reihenfolge der Einberufung entscheidet unter den ausgehobenen Land- 
sturmpflichtigen derselben Jahresklasse zunächst das militärische Interesse, demnächst der 
Grad der Tauglichkeit und schließlich die Abkömmlichkeit. % 
In ältere Jahresklassen darf nur dann gegriffen werden, wenn die jüngeren den 
Bedarf an Mannschaften überhaupt, oder an Mannschaften einzelner Waffen u. s. w. 
nicht aufzubringen vermögen. 
Zweiter Theil. 
Kontrolwesen. 
Abschnitt XVII. 
Organisation der Nontrole. 
105. 
Im Allgemeinen. 
Die Kontrole hat den Zweck, die Erfüllung der militärischen Pflichten der nicht zum 
aktiven Heere bezw. zur aktiven Marine gehörigen Wehrpflichtigen (§ 109, 2) zu be- 
aufsichtigen. 
Sie wird einestheils durch die Ersatzbehörden, anderntheils durch die Landwehrbehörden 
unter theilweiser Mitwirkung der Zivilbehörden ausgeübt. 
Der Kontrole durch die Ersatzbehörden unterliegen die Wehrpflichtigen nach näherer 
Bestimmung des ersten Theils dieser Verordnung von dem Eintritt in das militär- 
*) In Sachsen das Kriegsministerium unter Anhörung des stellvertretenden Generalkommandos.
	        
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