Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 125 — 
2. a) Diese Unterstützung liegt im Wesentlichen den Polizeibehörden ob. 
An Orten, an welchen die Polizeiobrigkeit oder deren Vertreter ihren Sitz 
nicht hat, ist der Ortsvorstand in erster Linie hierzu verpflichtet. 
b) Bei der Unterstützung in der Kontrole ist davon auszugehen, daß regelmäßig 
jeder Wehrpflichtige im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebens- 
jahre einen Ausweis über seine Militärverhältnisse haben muß. Anlage 3. 
c) Die Anlage 3 enthält eine Anleitung für die Polizei= und Gemeindebehörden brlere 
u. s. w. zur Mitwirkung bei Ausübung der militärischen Kontrole, und zwar: 
aa) über die Arten (Benennungen) der einzelnen Militärpapiere; —8 
bb) über die Voraussetzungen, unter welchen die Inhaber von Militärpapieren 2% 
— nach Maßgabe der ihnen obliegenden Melde= und Gestellungspflichten — 
als legitimirt zu erachten sind; 
c) über das Verfahren hinsichtlich derjenigen innerhalb der unter b erwähnten 
Altersgrenze befindlichen Wehrpflichtigen, welche sich nicht im Besitz von 
Militärpapieren befinden, oder welche dergleichen Papiere zwar besitzen, aber 
der ihnen obliegenden Melde= und Gestellungspflicht nicht nachgekommen sind. 
3. Die mit Führung des Meldewesens (§ 10 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 
1. November 1867) betrauten Behörden und Beamten haben von allen neu anziehenden, 
innerhalb der unter Ziffer 2 b bezeichneten Altersgrenze befindlichen männlichen Personen 
einen Ausweis über ihre Militärverhältnisse zu verlangen und, falls dieselben sich 
dieserhalb nicht ausweisen können, hiervon dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission 
sofort Anzeige zu machen. 
Eine entsprechende Prüfung der Militärverhältnisse ist ferner bei allen wehrpflichtigen 
Personen, welche einen Paß zur Reise nach außerdeutschen Ländern nachsuchen (§ 107, 1), 
zu veranlassen. Auch wenn sonst keine Anstände vorliegen, sind Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes die Pässe solange vorzuenthalten, bis der Nachweis der militäri- 
schen Abmeldung erbracht worden ist (88§ 107; 108, 3; 111, 19). 
Die Gendarmen, Polizei= und Sicherheitsbeamten haben ihre besondere Aufmerksamkeit 
auf die Prüfung der Militärverhältnisse der bei der Revision von Herbergen und Gast- 
wirthschaften angetroffenen und der auf der Wanderschaft befindlichen Personen zu 
richten. 
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