Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

6. 
□ 
— 
# 
Anlage 4. 
— 126 — 
Den Vorstehern staatlicher oder unter staatlicher Aufsicht stehender Straf-, Besserungs- 
und Heilanstalten ist, soweit dies gesetzlich zulässig, gleichfalls die Verpflichtung auf- 
zuerlegen, die Militärverhältnisse der in die Anstalt eingelieferten innerhalb der unter 
2 b bezeichneten Altersgrenze befindlichen Personen zu prüfen und ist, falls dieselben 
sich nicht ordnungsmäßig auszuweisen vermögen, hiervon dem Zivilvorsitzenden der 
Ersatzkommission des Geburtsortes der Betreffenden Anzeige zu machen. Die gleiche 
Verpflichtung ist auch den Vorständen der Arbeiterkolonien aufzuerlegen. 
Die Konsuln, die Seemannsämter ') und die Vorstände der öffentlichen Navigations= 
schulen haben gleichfalls innerhalb ihrer Befugnisse bei der Kontrole mitzuwirken. 
Die Gerichte haben — soweit diese Obliegenheiten nicht besonderen Beamten (Staats- 
oder Amtsanwälten) übertragen sind — die hinsichtlich der Kontrole erforderlichen 
Mittheilungen (§§ 108, 5 und 111, 19) den Ersatz= oder Landwehrbehörden unauf- 
gefordert zugehen zu lassen. 
Abschnitt XVIII. 
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienstpflicht. 
§ 107. 
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militärpflicht. 
Wehrpflichtigen, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen 
Auslandspässe für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende 
Zeit nur insoweit ertheilt werden, als sie eine Bescheinigung des Zivilvorsitzenden der 
Ersatzkommission ihres Gestellungsortes darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für 
die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen. 
Die Zulässigkeit der Anmusterung solcher Personen durch die Seemannsämter ist von 
der Beibringung einer gleichen Bescheinigung abhängig. 
* ) Anlage 4 enthält eine Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die 
2 
welche 1 nut Militärverhältnisse Anzumusternder zu beachten sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.