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Anlage 4.
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Den Vorstehern staatlicher oder unter staatlicher Aufsicht stehender Straf-, Besserungs-
und Heilanstalten ist, soweit dies gesetzlich zulässig, gleichfalls die Verpflichtung auf-
zuerlegen, die Militärverhältnisse der in die Anstalt eingelieferten innerhalb der unter
2 b bezeichneten Altersgrenze befindlichen Personen zu prüfen und ist, falls dieselben
sich nicht ordnungsmäßig auszuweisen vermögen, hiervon dem Zivilvorsitzenden der
Ersatzkommission des Geburtsortes der Betreffenden Anzeige zu machen. Die gleiche
Verpflichtung ist auch den Vorständen der Arbeiterkolonien aufzuerlegen.
Die Konsuln, die Seemannsämter ') und die Vorstände der öffentlichen Navigations=
schulen haben gleichfalls innerhalb ihrer Befugnisse bei der Kontrole mitzuwirken.
Die Gerichte haben — soweit diese Obliegenheiten nicht besonderen Beamten (Staats-
oder Amtsanwälten) übertragen sind — die hinsichtlich der Kontrole erforderlichen
Mittheilungen (§§ 108, 5 und 111, 19) den Ersatz= oder Landwehrbehörden unauf-
gefordert zugehen zu lassen.
Abschnitt XVIII.
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Dienstpflicht.
§ 107.
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militärpflicht.
Wehrpflichtigen, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen
Auslandspässe für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende
Zeit nur insoweit ertheilt werden, als sie eine Bescheinigung des Zivilvorsitzenden der
Ersatzkommission ihres Gestellungsortes darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für
die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen.
Die Zulässigkeit der Anmusterung solcher Personen durch die Seemannsämter ist von
der Beibringung einer gleichen Bescheinigung abhängig.
* ) Anlage 4 enthält eine Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die
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welche 1 nut Militärverhältnisse Anzumusternder zu beachten sind.