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c) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition
der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften;
d) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen- (Morine- oheile
beurlaubten Mannschaften.
W. G. 8 15. N. M. G. 8 56 u. G. v. 11. 2. 838. Art. II. § 11.
8 110.
Erfüllung der Dienstpflicht im aktiven Heere bezw. in der aktiven
Marine.
Ueber die Rechte und Pflichten der Militärpersonen des aktiven Heeres enthält der
dritte Abschnitt des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 das Nähere.
2. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf
Militärpersonen des aktiven Heeres bezw. der aktiven Marine nicht ertheilt werden,
bevor sie aus dem Dienst entlassen sind (8§ 111, ).
St. A. G. § 15.
3. Als Ausweis für Militärpersonen des aktiven Heeres dienen die Soldbücher. Offiziere
und Sanitätsoffiziere weisen sich durch ihre Patente, Beamte durch ihre Bestallungen aus.
4. Bei Märschen dienen die Marschrouten, bei Eisenbahnfahrten die Militärfahrscheine
als Ausweis.
5. Zeitweise beurlaubte Mannschaften erhalten Urlaubskarten oder Urlaubsscheine.
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111.
Erfüllung der Dienstpflicht im Beurlaubtenstande im Allgemeinen.
Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung (d. i. während
des Beurlaubtenverhältnisses siehe § 109, 3) den zur Ausübung der militärischen Kon-
trole (§ 105,/4) erforderlichen Anordnungen unterworfen.
Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vor-
gesetzten und namentlich Gestellungsbefehle ihnen jederzeit zugestellt werden können.
Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militäruniform
erscheinen, sind sie der militärischen Disziplin unterworfen.
R. M. G. §7.
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