Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

W. O. — 133 — 
des Beurlaubtenstandes eine Bescheinigung) über den Tag der Abmusterung auszu- 
stellen, und dieselben gleichzeitig zur Rückmeldung bei der Kontrolstelle (§ 113, 1) unter 
Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung anzuweisen (§ 114, 8). 
16. a) Mannschaften der Reserve und Marinereserve, der Land- und Seewehr ersten 
Aufgebots, sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve darf in der Zeit, in 
welcher sie nicht zum aktiven Dienst einberufen sind, die Erlaubniß zur Aus- 
wanderung (Entlassung aus der Reichsangehörigkeit) nicht verweigert werden. 
W. G. 8 15. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 11 und 20. St. A. G. § 15,b. K. V. Art. 59. 
Vor Ertheilung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit ist durch die 
Polizeibehörde dem Bezirkskommando Mittheilung zu machen. Die Aushändigung 
der Entlassungsurkunde darf erst erfolgen, nachdem das Bezirkskommando be- 
scheinigt hat, daß der Auswanderung eine Einberufung zum aktiven Dienst nicht 
entgegensteht. " 
Mannschaften der Land= und Seewehr zweiten Aufgebots bedürfen keiner Erlaub- 
niß zur Auswanderung; dieselben sind vielmehr nur verpflichtet, von ihrer bevor- 
stehenden Auswanderung der zuständigen Kontrolstelle Anzeige zu machen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. U. 8 4,5. 
Wer ohne Erlaubniß auswandert (a) bezw. auswandert, ohne der zuständigen 
Kontrolstelle Anzeige gemacht zu haben (b), unterliegt der im § 360 des Straf- 
gesetzbuches für das Deutsche Reich angedrohten Strafe. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88 11 und 20 bezw. 8 4, . 
17. Die in den Fällen der Ziffern 8 und 16 durch § 472 der Strafprozeßordnung 
vom 1. Februar 187777*) für Erhebung der Anklage und Eröffnung der Untersuchung 
erforderten Erklärungen sind von den Bezirkskommandos auszustellen und gleichzeitig 
mit den Anträgen auf Einleitung des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft vorzulegen. 
18. Wenn Personen des Beurlaubtenstandes, welche die Entlassung aus der Reichsange- 
*) Nach dem Muster b der Anlage 4. 
*) Im Hinblick auf die 8§ 4,2; 11 und 20 Art. II. d. G. v. 11. 2. 83 sind auszustellen: 
a) Erklärungen im Sinne des dritten Absatzes des § 472: Betreffs der Offiziere und 
Sanitätsoffiziere der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots bezw. 
der Mannschaften der Reserve (Marinereserve), der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots 
und der Ersatzreserve (Marine-Ersatzreserve); 
b) Erklärungen im Sinne des vier ten Absatzes des § 472: Betreffs der Offiziere und 
Sanitätsoffiziere, sowie der Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots. 
b 
C 
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