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artige Meldungen angebracht werden. Für Bekanntmachung der Meldezeiten
haben die Bezirkskommandos Sorge zu tragen.
Bedürfen schriftliche Meldungen weiterer Erläuterungen, so kann die persönliche
Gestellung bei der Kontrolstelle durch das Bezirkskommando angeordnet werden.
Dasselbe gilt für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in mili-
tärischen Dienstangelegenheiten, sowie für Rechtfertigung wegen Versäumniß mili-
tärischer Pflichten.
In diesen Fällen dürfen Mannschaften des Beurlaubtenstandes auch in das
Stabsquartier des Bezirkskommandos berufen werden, wenn ihre persönliche Ver-
nehmung daselbst erforderlich ist.
K. G. 8 2. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 84.
2. a) Die Gestellung im Stationsorte des Kompagniebezirks begründet keinen Anspruch
auf Gebühren.
Mannschaften, welche auf Grund der Ziffer 1 in das Stabsquartier des
Bezirkskommandos berufen werden, haben nach den hierüber bestehenden beson-
deren Bestimmungen Anspruch auf Marschgebührnisse, wenn das Stabsquartier
nicht mit dem Stationsorte zusammenfällt.
K. G. 83.
Sofern Hauptmeldeämter bezw. Meldeämter errichtet sind (§ 105, 4), sind die
Orte derselben als Kompagnie-Stationsorte anzusehen. Sind aber neben ersteren
Kontrolstellen Meldeorte (Ziffer 1 a zweiter Absatz) eingerichtet, so sind letztere
Orte als diejenigen Stationsorte zu betrachten, in welchen die Gestellung ohne
Anspruch auf Gebühren zu erfolgen hat, während bei Berufung in den mit dem
Meldeort nicht zusammenfallenden Ort des Hauptmeldeamts bezw. Meldeamts
alsdann Marschgebührnisse in demselben Umfange wie vorstehend nach dem zweiten
Absatz der Ziffer 2 a bei Berufung in das Stabsquartier des Bezirkskommandos
gezahlt werden.
3. Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Gebiets des Deutschen
Reichs portofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Aufschrift „Militaria“ ver-
sehen und offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde versendet werden.
Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen.
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